Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
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Inhalt
- Präambel
- Artikel 1 Änderungen
- 6.
- 7.
- ANNEX
- ANHANG
- ANHANG Anmerkung: ALGERIEN KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK DOMINIKANISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN IRAK LIBANON LIBERIA LIBYEN MAURETANIEN MAROKKO NIGERIA PAKISTAN SAUDI-ARABIEN SWASILAND TUNESIEN UGANDA SIMBABWE LISTE AUSNAHMEBERECHTIGTER FLUGZEUGE NACH ARTIKEL 3
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Hauptzweck der Richtlinie 92/14/EWG ist die Einschränkung des Betriebs bestimmter Typen von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
(2) Mit der Definition der wichtigsten in der Richtlinie vorkommenden Begriffe sollen Mehrdeutigkeiten im Hinblick auf die Zielsetzungen und den Geltungsbereich der Richtlinie vermieden werden.
(3) Die vorliegende Richtlinie hindert die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs anzuwenden.
(4) In Anbetracht der außergewöhnlichen historischen Situation der Flughäfen im Großraum Berlin und der Nähe der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zum Stadtzentrum ist es gerechtfertigt, diese beiden Flughäfen vorübergehend von der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 92/14/EWG auszunehmen.
(5) Die ursprüngliche Absicht, die den Ausnahmeregelungen für in Entwicklungsländern registrierte Flugzeuge zugrunde liegt, muß gewahrt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie sollten diesbezüglich klarer formuliert werden.
(6) Die für ein Flugzeug aus einem Entwicklungsland gewährte Freistellung soll nur diesem Land zugute kommen.
(7) Es ist erforderlich, die Voraussetzungen für Freistellungen aus wirtschaftlichen Gründen zu verdeutlichen.
(8) Es sollte klargestellt werden, daß ein Mitgliedstaat einen Zeitplan für die schrittweise Außerdienststellung von nicht den Lärmvorschriften entsprechenden Flugzeugen nur für Flugzeuge aufstellen kann, die in seiner Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
(9) In Vereinbarungen zwischen eingen Mitgliedstaaten und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern wird diesen Unternehmen eine Ausnahmeregelung für die Ausmusterung von Flugzeugen des Kapitels 2 zugestanden, die der Regelung für Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbar ist. Es ist angemessen, daß diese Vereinbarungen nicht aufgehoben werden.
(10) Es ist wichtig, daß der Anhang der Richtlinie 92/14/EWG regelmäßig aktualisiert und rechtzeitig geändert wird. Änderungen werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses ausgearbeitet.
(11) Artikel 3 der Richtlinie 92/14/EWG enthält Ausnahmeregelungen für Flugzeuge, die in den Luftfahrzeugrollen von Entwicklungsländern eingetragen sind; die somit ausnahmeberechtigten Flugzeuge sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.
(12) Es ist erforderlich, den Anhang der Richtlinie 92/14/EWG zu ändern, um bestimmte ausnahmeberechtigte Flugzeuge aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. Ferner ist es erforderlich, bestimmte Flugzeuge zu streichen, die außer Dienst gestellt oder verschrottet wurden bzw. aus anderen Gründen nicht mehr ausnahmeberechtigt sind.
(13) Die fälschliche Verwendung von Registriernummern muß verhindert werden. Zu diesem Zweck ist im Anhang dieser Richtlinie nunmehr zu jedem Flugzeug auch die vom Hersteller vergebene Werknummer für das einzelne Flugzeug aufgeführt.
(14) Es muß sichergestellt sein, daß Verletzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit einer wirksamen und angemessenen Sanktion belegt werden, die abschreckenden Charakter hat.
(15) Gemäß der Beitrittsakte von 1994 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG für Österreich ab dem 1. April 2002 —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Änderungen
Die Richtlinie 92/14/EWG wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Luftfahrtunternehmen ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
Betriebsgenehmigung eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ausgestellt wurde;
gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt kann der Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen, die den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof eingeschränkt oder untersagt werden.
3. Artikel 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
b) diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in dem im Anhang für das Flugzeug angegebenen Entwicklungsland registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung gleich welcher Form genutzt werden.
4. Dem Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Flugzeug durch eine natürliche oder juristische Person geleast wurde, die in einem anderen als dem für dieses Flugzeug im Anhang angeführten Land niedergelassen ist.
5. In Artikel 4, in Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie in Artikel 6 werden die Worte die Fluggesellschaft durch die Worte das Luftfahrtunternehmen ersetzt; in Artikel 4 wird ferner das Wort ihre vor Geschäftstätigkeit durch das Wort seine ersetzt.
6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Änderungen
6.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Flugzeuge, die wegen Nichteinhaltung der Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 aus ihren Luftfahrzeugrollen zu streichen sind, auf einen Satz beschränken, der pro Jahr höchstens 10 v. H. der gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten bringen Artikel 2 Absatz 1 in bezug auf Flugzeuge, die nach Absatz 1 in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats verbleiben, nicht zur Anwendung.
(3) Hat ein Mitgliedstaat auf Flugzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in einem Drittland registriert waren und in dem Mitgliedstaat betrieben wurden, eine Ausnahme angewandt, die derjenigen der Absätze 1 und 2 gleichwertig ist, so kann die Ausnahme weiterhin anerkannt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen den Bedingungen genügt.
Artikel 1 Änderungen
7. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 1 Änderungen
7.
Artikel 9a
Änderungen des Anhangs, die zur uneingeschränkten Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b Absatz 2 vorgenommen.
Artikel 9b
(1) Die Kommission wird von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vorgesehenen Ausschuß unterstützt, der nach dem Verfahren des Absatzes 2 tätig wird.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 1 Änderungen
8. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.
Artikel 2 Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ein Sanktionssystem fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Sanktionen auch angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 1. März 1999 mit; spätere Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie so bald wie möglich mit.
Artikel 3 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. März 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 168 und Anhang XIX (Kapitel III) der Beitrittsakte von 1994 setzt Österreich die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. April 2002 in Kraft.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998. Im Namen des Rates Der Präsident Lord Simon of Highbury
ANNEX
ANHANG
ANHANG Anmerkung: ALGERIEN KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK DOMINIKANISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN IRAK LIBANON LIBERIA LIBYEN MAURETANIEN MAROKKO NIGERIA PAKISTAN SAUDI-ARABIEN SWASILAND TUNESIEN UGANDA SIMBABWE LISTE AUSNAHMEBERECHTIGTER FLUGZEUGE NACH ARTIKEL 3
Die Ausnahmen für die in diesem Anhang aufgeführten Flugzeuge werden im allgemeinen Rahmen der politischen Leitlinien und Entschließungen der Vereinten Nationen (z. B. im Hinblick auf Sanktionen oder Embargos) gewährt. Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20955 B727-2D6 7T-VEH Air Algérie 21053 B727-2D6 7T-VEI Air Algérie 21210 B727-2D6 7T-VEM Air Algérie 21284 B727-2D6 7T-VEP Air Algérie 20884 B737-2D6 7T-VEG Air Algérie 21063 B737-2D6 7T-VEJ Air Algérie 21064 B737-2D6 7T-VEK Air Algérie 21065 B737-2D6 7T-VEL Air Algérie 21211 B737-2D6 7T-VEN Air Algérie 20650 B737-2D6 7T-VED Air Algérie 21285 B737-2D6 7T-VEQ Air Algérie Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20200 B707-329C 9Q-CBW Scibe Airlift Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 19767 B707-399C HI-442CT Dominicana de Aviación Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 19843 B707-336C SU-PBA Air Memphis 19916 B707-328C SU-PBB Air Memphis 21194 B737-266 SU-AYK Egypt Air 21195 B737-266 SU-AYL Egypt Air 21227 B737-266 SU-AYO Egypt Air Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20889 B707-370C YI-AGE Iraqi Airways 20892 B737-270C YI-AGH Iraqi Airways 20893 B737-270C YI-AGI Iraqi Airways Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20259 B707-3B4C OD-AFD MEA 20260 B707-3B4C OD-AFE MEA 19967 B707-347C OD-AGV MEA 19589 B707-323C OD-AHC MEA 19515 B707-323C OD-AHD MEA 20170 B707-323B OD-AHF MEA 19516 B707-323C OD-AHE MEA 19104 B707-327C OD-AGX TMA 19105 B707-327C OD-AGY TMA 18939 B707-323C OD-AGD TMA 19214 B707-331C OD-AGS TMA 19269 B707-321C OD-AGO TMA 19274 B707-321C OD-AGP TMA Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 45683 DC8F-55 EL-AJO Liberia World Airlines 45686 DC8F-55 EL-AJQ Liberia World Airlines Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20245 B727-224 5A-DAI Libyan Arab Airlines 21051 B727-2L5 5A-DIB Libyan Arab Airlines 21052 B727-2L5 5A-DIC Libyan Arab Airlines 21229 B727-2L5 5A-DID Libyan Arab Airlines 21230 B727-2L5 5A-DIE Libyan Arab Airlines Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 11093 F28-4000 5T-CLG Air Mauritanie Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20471 B727-2B6 CN-CCG Royal Air Maroc 21214 B737-2B6 CN-RMI Royal Air Maroc 21215 B737-2B6 CN-RMJ Royal Air Maroc 21216 B737-2B6 CN-RMK Royal Air Maroc Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 18809 B707-338C 5N-ARQ DAS Air Cargo 19664 B707-355C 5N-VRG Air Tours Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20488 B707-340C AP-AXG PIA Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20574 B737-268C HZ-AGA Saudia 20575 B737-268C HZ-AGB Saudia 20576 B737-268 HZ-AGC Saudia 20577 B737-268 HZ-AGD Saudia 20578 B737-268 HZ-AGE Saudia 20882 B737-268 HZ-AGF Saudia 20883 B737-268 HZ-AGG Saudia Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 45802 DC8F-54 3D-AFR African International Airways 46012 DC8F-54 3D-ADV African International Airways Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 20545 B727-2H3 TS-JHN Tunis Air 20948 B727-2H3 TS-JHQ Tunis Air 21179 B727-2H3 TS-JHR Tunis Air 21235 B727-2H3 TS-JHT Tunis Air Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 19821 B707-379C 5X-JEF Dairo Air Services Werknummer Typ Registriernummer Luftfahrtunternehmen 18930 B707-330B Z-WKU Air Zimbabwe 45821 DC8F-55 Z-WMJ Affretair