Verordnung (EG) Nr. 1031/2004 der Kommission vom 27. Mai 2004 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/1031@2004-05-27/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 20a Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines von diesem Land eröffneten Kontingents eingeleitet worden. Die Gesamtmengen für das Kontingentsjahr 2004/2005 für die Lizenzanträge gestellt worden sind, übersteigen die verfügbaren Mengen. Daher sind Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 20a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Erzeugnisse für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 beantragt worden sind, werden folgende Zuteilungskoeffizienten angewendet:
0,659922 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;
0,296688 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Mai 2004 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft