Verordnung (EG) Nr. 1212/2004 der Kommission vom 30. Juni 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/1212@2004-06-30/de
Inhalt
- Präambel
- ANNEX
- ANHANG Präferenzzucker AKP — INDIEN Wirtschaftsjahr 2003/04 Wirtschaftsjahr 2004/05 Sonderpräferenzzucker Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Sonderpräferenzzucker Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Zucker Zugeständnisse CXL Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Wirtschaftsjahr 2003/04 Für die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten außer Slowenien eröffnetes Kontingent Wirtschaftsjahr 2003/04 Für Slowenien eröffnetes Kontingent Wirtschaftsjahr 2003/04
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.
(2) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 17011110 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.
(3) Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 17011110 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.
(4) In der Woche vom 21. bis 25. Juni 2004 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.
(5) Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die vom 21. bis 25. Juni 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft
ANNEX
ANHANG Präferenzzucker AKP — INDIEN Wirtschaftsjahr 2003/04 Wirtschaftsjahr 2004/05 Sonderpräferenzzucker Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Sonderpräferenzzucker Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Zucker Zugeständnisse CXL Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Wirtschaftsjahr 2003/04 Für die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten außer Slowenien eröffnetes Kontingent Wirtschaftsjahr 2003/04 Für Slowenien eröffnetes Kontingent Wirtschaftsjahr 2003/04
Betreffendes Land Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 beantragten Mengen Höchstmenge Barbados 100 Belize 0 Erreicht Kongo 0 Erreicht Fidschi 0 Erreicht Guyana 0 Erreicht Indien 0 Erreicht Côte d'Ivoire 0 Erreicht Jamaika 100 Kenia 100 Madagaskar 100 Malawi 0 Erreicht Mauritius 0 Erreicht St. Kitts und Nevis 0 Erreicht Swasiland 0 Erreicht Tansania 100 Trinidad und Tobago 100 Sambia 100 Simbabwe 0 Erreicht Betreffendes Land Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 beantragten Mengen Höchstmenge Barbados 100 Belize 100 Kongo 100 Fidschi 100 Guyana 100 Indien 0 Erreicht Côte d'Ivoire 100 Jamaika 100 Kenia 100 Madagaskar 100 Malawi 100 Mauritius 100 St. Kitts und Nevis 100 Swasiland 100 Tansania 100 Trinidad und Tobago 100 Sambia 100 Simbabwe 97,3420 Erreicht Betreffendes Land Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 beantragten Mengen Höchstmenge Indien 100 AKP-Länder 0 Erreicht Betreffendes Land Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 beantragten Mengen Höchstmenge AKP-Länder 100 Erreicht Betreffendes Land Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 beantragten Mengen Höchstmenge Brasilien 0 Erreicht Kuba 0 Erreicht Andere Drittländer 0 Erreicht