Gelex

Verordnung (EG) Nr. 1412/2004 des Rates vom 3. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

In KraftFassung 2004-08-03seit 2004-08-05
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/1412@2004-08-03/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP vom 19. Juli 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP zu Irak,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gelten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 für bestimmte irakische Gelder und Waren bis zum 31. Dezember 2007 bestimmte Immunitäten von Gerichtsverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Gemäß der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen finden die für irakische Erdölausfuhren und den Entwicklungsfonds für Irak geltenden Immunitäten keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingeht.

(3) Am 28. Juni 2004 hat die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufgehört und hat Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend gemacht.

(4) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP wird die entsprechende Bestimmung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/495/GASP zu Irak geändert, um sie mit der Resolution 1546 (2004) in Einklang zu bringen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) gelten weder für Gerichtsverfahren bezüglich vertraglicher Verpflichtungen, die Irak — einschließlich insbesondere seiner Interimsregierung, der irakischen Zentralbank und des Entwicklungsfonds für Irak — nach dem 30. Juni 2004 eingegangen ist noch für aufgrund solcher vertraglicher Verpflichtungen ergangene rechtskräftige Urteile.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. August 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Bot

Fassungen

  1. 2004-08-03