Verordnung (EG) Nr. 1687/2004 der Kommission vom 28. September 2004 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/1687@2004-09-28/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren prüft die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung besonderer Flexibilität wohlwollend.
(2) Die Republik Indien beantragte am 8. Juni 2004 eine Übertragung zwischen Kategorien.
(3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.
(4) Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.
(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. September 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
664 INDIEN Anpassung Gruppe Kategorie Einheit Höchstmenge 2004 Angepasste neue Menge Menge in Einheiten Menge in Tonnen % Flexibilität Angepasste neue Menge IA 3 kg 38567000 41266690 – 4000000 – 4000 – 10,4 Übertragungen an Kategorien 4, 6, 7 37266690 IB 4 Stk. 100237000 98919259 12960000 2000 12,9 Übertragung aus Kategorie 3 111879259 IB 6 Stk. 13706000 13633135 1760000 1000 12,8 Übertragung aus Kategorie 3 15393135 IB 7 Stk. 78485000 78716569 5550000 1000 7,1 Übertragung aus Kategorie 3 84266569