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Verordnung (EG) Nr. 2161/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

In KraftFassung 2004-12-16seit 2004-12-17
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/2161@2004-12-16/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. Dezember 2004 geltende Erstattungssätze

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5) Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 19021100 und 19021900 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6) Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7) Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 2004 Für die Kommission Günter Verheugen Vizepräsident

ANNEX

ANHANG Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. Dezember 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg) KN-Code Bezeichnung der Erzeugnisse Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses bei Festlegung der Erstattungen im Voraus in den anderen Fällen 10011000 Hartweizen: – bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 190211 und 190219 nach den Vereinigten Staaten von Amerika — — – in allen anderen Fällen — — 10019099 Weichweizen und Mengkorn: – bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 190211 und 190219 nach den Vereinigten Staaten von Amerika — — – – in allen anderen Fällen: – – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 — — – – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 — — – – in allen anderen Fällen — — 10020000 Roggen — — 10030090 Gerste: – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 — — – in allen anderen Fällen — — 10040000 Hafer — — 10059000 Mais, verwendet in Form von: – Stärke: – – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 4,093 4,093 – – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 0,696 0,696 – – in allen anderen Fällen 4,093 4,093 – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 17023051, 17023059, 17023091, 17023099, 17024090, 17029050, 17029075, 17029079, 21069055: – – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 3,070 3,070 – – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 0,522 0,522 – – in allen anderen Fällen 3,070 3,070 – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 0,696 0,696 – anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) 4,093 4,093 Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000: 4,093 4,093 – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 0,696 0,696 – in allen anderen Fällen 4,093 4,093 ex100630 Vollständig geschliffener Reis: – rundkörniger Reis — — – mittelkörniger Reis — — – langkörniger Reis — — 10064000 Bruchreis — — 10070090 Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat — —

Fassungen

  1. 2004-12-16