Entscheidung der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3127 (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/608/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/608@2004-08-19/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sollte aktualisiert werden, um insbesondere Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und den Ergebnissen von Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.
(2) Auf Ersuchen der slowenischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollten zusätzliche Grenzkontrollstellen in Jelsane (Straße), Brnik (Flughafen) und Dobova (Bahnhof) in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(3) Auf Ersuchen der maltesischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Marsaxlokk (Freihafen) in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(4) Auf Ersuchen der estnischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollten zusätzliche Grenzkontrollstellen im Muuga (Hafen) und Narva (Straße) in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Estland angefügt: 1 2 3 4 5 6 Muuga 2300399 P HC, NHC-T(FR), NHC-NT Narva 2300299 R HC, NHC-NT
Artikel 2
Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Malta angefügt: 1 2 3 4 5 6 Marsaxlokk 3103099 P HC, NHC
Artikel 3
Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Slowenien angefügt: 1 2 3 4 5 6 Ljubljana Brnik 2600499 A HC(2), NHC(2) O Dobova 2600699 F HC(2), NHC(2) U, E Jelsane 2600299 R HC, NHC-NT, NHC-T(CH) O
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. August 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission