Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4028) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/784/EG)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/784@2004-10-22/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden Abkommen genannt) sind Hygienevorschriften für frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und bestimmte andere tierische Erzeugnisse festgelegt, die mit Neuseeland gehandelt werden. Je nachdem, ob diese Vorschriften als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt sind oder nicht, sind beim Handel mit frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und bestimmten anderen tierischen Erzeugnissen mit Neuseeland entsprechende amtliche Gesundheitsbescheinigungen zu verwenden.
(2) In der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission sind die Bescheinigungsanforderungen und Muster der amtlichen Gesundheitsbescheinigungen festgelegt, die bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland zu verwenden sind. Soweit Gesundheits-/Hygienevorschriften als völlig gleichwertig anerkannt worden sind, können vereinfachte Bescheinigungen verwendet werden, deren Muster in den Anhängen II bis V der genannten Entscheidung festgelegt sind.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien geänderten Fassung sowie die jüngsten Fortschritte bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Hygienevorschriften für frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fischereierzeugnisse und bestimmte andere tierische Erzeugnisse aus Neuseeland sind zu berücksichtigen.
(4) Die Entscheidung 2003/56/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und VII der Entscheidung 2003/56/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 13. Dezember 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
Die Anhänge I und VII werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
2. Anhang VII erhält folgende Fassung:
ANHANG I GLOSSAR
LN Laufende Nummer (die einem bestimmten Erzeugnis beliebig zugeteilt wird und auf der Bescheinigung angegeben ist). Kanalisierung Überwachte Beförderung im Sinne von Anhang VIII Kapitel XI Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Entfällt Nicht zutreffend Andere Produkte Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG des Rates GNVG Geltende nationale Veterinärgesetzgebung des (der) betreffenden Mitgliedstaat(en) im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften gelten vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags weiterhin die nationalen Rechtsvorschriften
LISTE DER TIERE UND TIERISCHEN ERZEUGNISSE ABSCHNITT 1 1.——————2.————————3.———————————————————— ABSCHNITT 2 4.4.A—4.B—4.C————4.D———5.5.A—5.B—5.C————5.D———6.6.A—6.B—6.C———6.D——— ABSCHNITT 3 7.7.A7.B—7.C7.D7.E7.F8.9.——10.—11.11.A11.B11.C11.D ABSCHNITT 4 12.13.14.15.16.—17.18.19.20.21.22.23.24.25.26. Keimplasma und lebende Tiere Fleisch (einschließlich frisches Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch von Zucht- und Jagdwild) Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr Sonstige Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse
Ware, Tierart/Angebotsform LN Bescheinigung Tiergesundheit Öffentliche Gesundheit Besondere Bestimmungen Sperma Rinder 1.1 Arbeitspapier der Kommission SANCO/10035/2004-Rev. 2 Entfällt Fußnote 1 Entscheidung 93/693/EWG der Kommission Schafe/Ziegen 1.2 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Schweine 1.3 Entscheidung 2002/613/EG der Kommission Entfällt Pferde 1.4 Entscheidung 96/539/EG der Kommission Entfällt Hirsche 1.5 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Hunde 1.6 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Embryonen (außer mikromanipulierten Embryonen) Rinder 2.1 Entscheidung 92/471/EWG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Entscheidung 92/452/EWG der Kommission Schafe/Ziegen 2.2 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Schweine 2.3 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Pferdeeizellen und -embryonen 2.4 Entscheidung 96/540/EG der Kommission Entfällt Hirsche 2.5 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Geflügel Bruteier gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates 2.6 Entscheidung 96/482/EG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Laufvögel (Bruteier) 2.7 Entscheidung 2001/751/EG der Kommission Entfällt SPF-Eier 2.7 Entscheidung 2001/393/EG der Kommission Entfällt Lebende Tiere Rinder 3.1 Entscheidung 79/542/EG des Rates Entfällt Fußnote 1 Schafe/Ziegen 3.2 Entscheidung 79/542/EG des Rates Entfällt Schweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG 3.3 Entscheidung 79/542/EG des Rates Entfällt Fußnote 1 Hirsche 3.4 Entscheidung 79/542/EG des Rates Entfällt Equiden 3.5 Vorübergehende Zulassung 3.5.A Entscheidung 92/260/EWG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Wiedereinfuhr 3.5.B Entscheidung 93/195/EWG der Kommission Entfällt Fußnote 1 zur Schlachtung 3.5.C Entscheidung 93/196/EWG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Endgültige Einfuhr von eingetragenen Equiden und von Zucht- und Nutzequiden 3.5.D Entscheidung 93/197/EWG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Durchfuhr 3.5.E Entscheidung 94/467/EG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Geflügel gemäß der Richtlinie 90/539/EWG des Rates 3.6 Entscheidung 96/482/EG der Kommission Entfällt Fußnote 1 Laufvögel 3.7 Entscheidung 2001/751/EG der Kommission Entfällt Hunde, Katzen und Frettchen 3.8 Entfällt Fußnote 1 zu Handelszwecken Entscheidung 2004/595/EG der Kommission nicht gewerblich Entscheidung 2004/203/EG der Kommission (Arbeitspapier der Kommission SANCO/10374/2004 Rev. 2) Nerze und Füchse 3.9 Entfällt zu Handelszwecken GNVG nicht gewerblich GNVG Hasen und Kaninchen 3.10 GNVG Entfällt Tiere der Aquakultur 3.11 Entfällt Fische und Gameten Entscheidung 2003/858/EG der Kommission Weichtiere Entscheidung 2004/119/EG der Kommission Lebende Bienen und Keimplasma von Bienen 3.12 Entscheidung 2003/881/EG der Kommission Entfällt Affen 3.13 GNVG (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) Entfällt Papageien und andere Vögel 3.14 Entscheidung 2000/666/EG der Kommission Entfällt Zootiere, Tiere für Tierschauen 3.15 GNVG Entfällt Ware, Tierart/Angebotsform LN Bescheinigungen Tiergesundheit Öffentliche Gesundheit Besondere Bestimmungen Fleisch Frischfleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG und 79/542/EWG des Rates. Einschließlich Hackfleisch und unverarbeitete(s) (frische(s)) Blut/Knochen/Fett für den menschlichen Verzehr. Wiederkäuer, Pferde, Schweine 4.A Anhang II Anhang II Frisches Geflügelfleisch Geflügel (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) 4.B Entscheidung 94/984/EG der Kommission Entscheidung 94/984/EG der Kommission Anhang VII (für Partien nach Schweden/Finnland) Zuchtwildfleisch Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine 4.C.1 Anhang II Anhang II Andere Landsäugetiere 4.C.2 Anhang II Anhang II Federwild (Richtlinie 91/495/EG des Rates) 4.C.3 Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Laufvögel (Richtlinie 91/495/EG des Rates) 4.C.4 Entscheidung 2000/609/EG der Kommission Entscheidung 2000/609/EG der Kommission Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren wird zurzeit geprüft Jagdwildfleisch Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien 4.D.1 Anhang II Anhang II Fünfeckiger Stempel (Jagdwild) Lufttransport oder enthäutet und ausgeweidet Andere wild lebende Landsäugetiere Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien 4.D.2 Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Anhang V Fünfeckiger Stempel (Jagdwild) Federwild Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien 4.D.3 Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Fleischzubereitungen Fleischzubereitungen aus frischem Fleisch Wiederkäuer, Schweine 5.A Anhang II Anhang II Fleischzubereitungen aus frischem Geflügelfleisch Geflügelfleisch gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates 5.B Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine 5.C.1 Anhang II Anhang II Nur gefroren Andere Landsäugetiere 5.C.2 Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Anhang V Nur gefroren Federwild (Richtlinie 91/494/EG des Rates) 5.C.3 Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Laufvögel (Richtlinie 71/118/EG des Rates) 5.C.4. Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Entscheidung 2000/609/EG der Kommission Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Fleischzubereitungen aus Jagdwildfleisch Wiederkäuer, Kaninchen, Schweine 5.D.1 Anhang II Anhang II Nur gefroren Andere wild lebende Landsäugetiere 5.D.2 Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Anhang V Nur gefroren Federwild 5.D.3 Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Entscheidung 2000/572/EG der Kommission Fleischerzeugnisse Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch Wiederkäuer/Equiden, Schweine 6.A Anhang II Anhang II zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Fleischerzeugnisse aus frischem Geflügelfleisch Geflügelfleisch gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates 6.B Entscheidung 97/221/EG der Kommission Entscheidung 97/41/EG der Kommission Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild Schweine, Hirsche, Kaninchen 6.C.1 Anhang II Anhang II Andere Landsäugetiere 6.C.2 Entscheidung 97/221/EG der Kommission Anhang V Federwild 6.C.3 Entscheidung 97/221/EG der Kommission Entscheidung 97/41/EG der Kommission Fleischerzeugnisse aus Jagdwild Schweine, Hirsche, Kaninchen 6.D.1 Anhang II Anhang II Andere Landsäugetiere 6.D.2 Entscheidung 97/221/EG der Kommission Anhang V Federwild 6.D.3 Entscheidung 97/221/EG der Kommission Entscheidung 97/41/EG der Kommission Ware, Tierart/Angebotsform LN Bescheinigungen Tiergesundheit Öffentliche Gesundheit Besondere Bestimmungen Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG5 Tierdärme Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine 7.A Anhang II Anhang II zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Verarbeitete Knochen und Knochenerzeugnisse für den menschlichen Verzehr Landsäugetiere 7.B.1 Anhang II Anhang II Fünfeckiger Stempel (Jagdwild) zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Andere Landsäugetiere 7.B.2 Entscheidung 97/221/EG der Kommission Anhang V Fünfeckiger Stempel (Jagdwild) Vögel 7.B.3 Entscheidung 97/221/EG der Kommission GNVG Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr Landsäugetiere 7.C.1 Anhang II Anhang II Fünfeckiger Stempel (Jagdwild) zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vögel 7.C.2 GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) Blut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr Blut und Bluterzeugnisse 7.D.1 Anhang II Anhang II Blut von Geflügel 7.D.2 Entscheidung 94/984/EG der Kommission Entscheidung 94/984/EG der Kommission Blut von Zuchtfederwild 7.D.3 Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Entscheidung 2000/585/EG der Kommission Bluterzeugnisse 7.D.4 GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) Schmalz und ausgelassene Fette für den menschlichen Verzehr Von Landsäugetieren 7.E.1 Anhang II Anhang II Von Geflügel, Zucht- und Jagdfederwild 7.E.2 GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) GNVG (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) Speisegelatine — gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates Gelatine 7.F.1 Bescheinigung nicht erforderlich Entscheidung 2000/20/EG der Kommission zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Rohmaterial für Gelatine 7.F.2 Bescheinigung nicht erforderlich Entscheidung 2000/20/EG der Kommission Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr Pasteurisierte Milch 8.1 Entscheidung 2004/438/EG der Kommission Entscheidung 2004/438/EG der Kommission Nicht pasteurisierte Milch 8.2 Entscheidung 2004/438/EG der Kommission Entscheidung 2004/438/EG der Kommission muss wärmebehandelt sein, d. h. bei 62 °C Rohmilch 8.3 Entscheidung 2004/438/EG der Kommission Entscheidung 2004/438/EG der Kommission Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr — ausgenommen lebende Tiere Wild lebende Meerestiere 9.1 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Fußnote 1 Frei lebend in Süßwasser 9.2 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Fußnote 1 9.3 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Fußnote 1 Erzeugnisse der Aquakultur (Meer- und Süßwasser — gezüchtet) 9.4 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Fußnote 1 Weichtiere, Stachelhäuter Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere 9.5 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Fische (ohne Salmoniden) 9.6 Entfällt für nicht lebensfähige Erzeugnisse Anhang V Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere, einschließlich Eier und Gameten Für den menschlichen Verzehr 10.1 Entscheidung 2003/804/EG der Kommission Anhang V Tiergesundheitsbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich 10.2 GNVG Anhang V Lebende Fische aus der Aquakultur 10.3 Entscheidung 2003/858/EG der Kommission Anhang V Lebende Weichtiere für die Zucht, Haltung, Aufzucht und das Umsetzen 10.4. Entscheidung 2003/804/EG der Kommission Entfällt Lebende Fische für die Zucht, Haltung, Aufzucht 10.5 Entscheidung 2003/858/EG der Kommission Entfällt Verschiedene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr (gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates) Honig 11.A Bescheinigung nicht erforderlich GNVG Froschschenkel 11.B Bescheinigung nicht erforderlich Richtlinie 92/118/EWG der Kommission Schnecken 11.C Bescheinigung nicht erforderlich Richtlinie 92/118/EWG der Kommission Eiprodukte 11.D Bescheinigung nicht erforderlich Entscheidung 97/38/EG der Kommission Ware, Tierart/Angebotsform LN Bescheinigungen Tiergesundheit Öffentliche Gesundheit Besondere Bestimmungen Darmhüllen tierischen Ursprungs, nicht für den menschlichen Verzehr (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine 12 Anhang IV Entfällt Milch und Milcherzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr Pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert (von Kühen, einschl. Büffeln, Schafen, Ziegen) 13.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Nicht pasteurisiertes Kolostrum und nicht pasteurisierte Milch zur pharmazeutischen Verwendung (von Kühen, einschl. Büffeln, Schafen, Ziegen) 13.2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Knochen und Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausgenommen Huf- und Klauenmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 14 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Verarbeitetes (verwertetes) tierisches Eiweiß für Futtermittel (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) VTE zur Herstellung von Heimtierfutter 15.1 Anhang IV Entfällt Fußnote 1 zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 VTE, in das nicht von Säugetieren stammendes Material eingegangen ist 15.2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren wird z. Zt. geprüft Verarbeitetes Blut und Bluterzeugnisse (außer Equidenserum) für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Frisches Fleisch 16.1 Anhang IV Entfällt Equiden, Vögel 16.2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischölen Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischölen 17 Anhang IV Entfällt Kanalisierung von Material der Kategorie 2 zu technischen Zwecken (Fettverarbeitungsbetriebe) zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Gelatine für Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Gelatine für Fütterungsmittel oder für technische Verwendungszwecke 18 Bescheinigung nicht erforderlich GNVG Häute und Felle (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Huftiere 19.1 Anhang IV Entfällt Andere Säugetiere 19.2 Anhang IV Entfällt Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 19.3 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren wird zurzeit geprüft Wolle, Fasern, Haar, Borsten, Federn und Federnteile (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Schafwolle, Wiederkäuerhaare, Federn und Federnteile 20.1 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Schweineborsten 20.2 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Andere Haare, Zierfedern, Federn für nicht industrielle Verwendungszwecke und Federn, die von Reisenden zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden 20.3 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), in das ausschließlich Material der Kategorie 3 eingegangen ist (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) Verarbeitetes Heimtierfutter (Säugetiermaterial) 21.1 Anhang IV Entfällt zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Verarbeitetes Heimtierfutter (kein Säugetiermaterial) 21.2 Anhang IV Entfällt zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Rohes Heimtierfutter zur unmittelbaren Verfütterung 21.3 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Equidenserum (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) 22 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Sonstige Rohstoffe für Futtermittel und für pharmazeutische oder technische Zwecke — nur Material der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Für Futtermittel Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Zuchtwild (Schweine, Hirsche), Jagdwild (Schweine, Hirsche) 23.1 Anhang IV Entfällt Kanalisierung zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Für pharmazeutische und technische Zwecke Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Zuchtwild (Schweine, Hirsche), Jagdwild (Schweine, Hirsche) 23.2 Anhang IV Entfällt Andere Arten 23.3 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Imkerei-Erzeugnisse — nicht für den menschlichen Verzehr (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) 24 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Jagdtrophäen Huftiere Vögel 25 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt Gülle (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) 26 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Entfällt zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Anhang VII (für Partien nach Schweden/Finnland)
TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Hackfleisch muss gefroren sein
Das Hackfleisch darf nur von Rindern, Schafen, Schweinen oder Ziegen stammen
Nur gefroren
zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Frisches Fleisch (Wiederkäuer, Pferde, Schweine),
Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)
Frisches Geflügelfleisch, Zucht- und Jagdfederwild
Frisches Fleisch (Wiederkäuer, Pferde, Schweine),
Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)
Frisches Geflügelfleisch, Zucht- und Jagdfederwild
von Huftieren,
von Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)
Fünfeckiger Stempel (für Blut von Jagdwild)
zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001
von Geflügel,
von Zucht- und Jagdfederwild
Frisches Fleisch (Wiederkäuer, Pferde, Schweine),
Zucht- und Jagdwild (Schweine, Hirsche)
Fünfeckiger Stempel (für Schmalz von Jagdwild)
zusätzliche TSE-Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001
von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen
von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen
von Kühen, Büffeln, Schafen, Ziegen
Fische
Eier/Rogen
Weichtiere
Stachelhäuter
Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere
Salmoniden
Eier/Rogen
Flusskrebse
Fische (ohne Salmoniden)
Weichtiere
Krebstiere
Salmoniden
Eier/Rogen
lebende Weichtiere
Lebende Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken
lebende Krebstiere
Crassostrea gigas
Andere Arten
Material von Fischen
Material von Vögeln
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine
Luftdicht verschlossene Behältnisse
Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter
Hunde-Kauspielzeug von Huftieren (außer Equiden
Luftdicht verschlossene Behältnisse
Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter
Material von Fischen
Material von Vögeln
ANHANG VII Zusätzliche Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates ————
Die Gesundheitsbescheinigung(en)/Genusstauglichkeitsbescheinigung(en) für die in diesem Anhang aufgelisteten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse enthält (enthalten) die in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehene Erklärung, wenn sie zur Versendung nach entweder Schweden oder Finnland eingeführt werden: Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Erklärung Lebendes Geflügel Lebendes Schlachtgeflügel Anhang A der Entscheidung 95/410/EG des Rates Zuchtgeflügel Anhang II der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission Eintagsküken Anhang III der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission Legehennen Anhang II der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission Frisches Fleisch: Kalb-, Rind- und Schweinefleisch, ausgenommen Fleisch, das zur Pasteurisierung, zur Sterilisierung oder für eine andere Behandlung gleicher Wirkung bestimmt ist Das frische Fleisch wurde gemäß der Entscheidung 95/409/EG des Rates anhand von Proben, die im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches entnommen wurden, mikrobiologisch auf Salmonellen untersucht. Frisches Geflügelfleisch Das frische Fleisch wurde gemäß der Entscheidung 95/411/EG des Rates anhand von Proben, die im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches entnommen wurden, mikrobiologisch auf Salmonellen untersucht. Konsumeier Entscheidung 95/168/EG der Kommission