Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur dritten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4775) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/851/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2004/851@2004-12-14/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2004/122/EG hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in mehreren asiatischen Ländern, namentlich Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan und der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam, erlassen.
(2) Am 19. August 2004 hat Malaysia einen Ausbruch der Geflügelpest gemeldet und die Kommission hat im Anschluss daran die Entscheidung 2004/606/EG zur zweiten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG erlassen, um die Schutzmaßnahmen auch auf Malaysia auszudehnen.
(3) Angesichts der Seuchenlage in den meisten Ländern der Region, insbesondere im Hinblick auf die neuen Fälle von Geflügelpest in Malaysia, Thailand, Vietnam, der Volksrepublik China und Indonesien, ist es notwendig, die geltenden Schutzmaßnahmen weiter zu verlängern.
(4) Einige der oben genannten Länder haben derzeit keine weiteren Ausbrüche gemeldet. Die dortige Seuchenlage in Bezug auf die Geflügelpest sollte daher vor Dezember 2004 geprüft werden.
(5) Die westliche Halbinsel Malaysias ist in der Entscheidung 94/85/EG der Kommission aufgelistet. Die Einfuhr von Tafeleiern, nicht behandelten Jagdtrophäen, rohem Heimtierfutter und unverarbeitetem Futtermaterial, das Teile von Geflügel aus dieser Region Malaysias enthält, sollte daher beschränkt werden.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/122/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden nach dem Wort Südkorea die Worte und Malaysia eingefügt.
2. In Artikel 7 wird das Datum 15. Dezember 2004 durch 31. März 2005 ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2004 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission