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Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2005 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Spanien und Griechenland für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 295) (Nur die spanische, die griechische, die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (2005/127/EG)

In KraftFassung 2005-02-11
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/127@2005-02-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG Rechnungsabschluss der belgischen, spanischen und griechischen Zahlstellen, der von der Entscheidung 2002/461/EG abgetrennt wurde Haushaltsjahr 2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2002/461/EG vom 12. Juni 2002 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2001 finanzierten Ausgaben hat die Kommission die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstelle Betaalorgaan van de Vlaamse Gemeenschap, der spanischen Zahlstellen FEGA und Baskenland sowie der griechischen Zahlstellen abgeschlossen.

(2) Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Belgien, Spanien und Griechenland und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der betreffenden Zahlstellen treffen.

(3) Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden belgischen, spanischen und griechischen Zahlstellen sind die aufgrund der Entscheidung 2002/461/EG bereits an Belgien ausgezahlten und von Spanien und Griechenland wieder eingezogenen Summen zu berücksichtigen. Demnach ergeben sich aus der vorliegenden Entscheidung keine finanziellen Folgen.

(4) Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, greift diese Entscheidung, die auf der Grundlage von Buchführungsdaten getroffen wurde, späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der belgischen Zahlstelle Betaalorgaan van de Vlaamse Gemeenschap, der spanischen Zahlstellen FEGA und Baskenland und der griechischen Zahlstellen über die vom EAGFL, Abteilung Garantie im Haushaltsjahr 2001 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen. Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, an das Königreich Spanien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG Rechnungsabschluss der belgischen, spanischen und griechischen Zahlstellen, der von der Entscheidung 2002/461/EG abgetrennt wurde Haushaltsjahr 2001

(in EUR) Mitgliedstaat 2001 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen abgeschlossen sind Kürzungen/Aussetzungen im gesamten Haushaltsjahr Gesamtbetrag einschließlich Kürzungen/Aussetzungen Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr Vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender (–) bzw. an ihn zu erstattender (+) Gesamtbetrag Betrag, der aufgrund der Entscheidung 2002/461/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogen (–) bzw. an ihn gezahlt (+) wurde Betrag, der aufgrund der vorliegenden Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehen (–) bzw. an ihn zu zahlen (+) ist = in der Jahreserklärung ausgewiesene Ausgaben A b c = a + b d e = c – d f g = e – f BE 934642272,81 0,00 934642272,81 934490884,20 151388,61 151388,61 0,00 ES 6172928253,67 665990,46 6173594244,13 6175677330,06 – 2083085,93 – 2083085,93 0,00 EL 2605366573,71 6353785,52 2611720359,23 2612141460,31 – 421101,08 – 421101,08 0,00

Fassungen

  1. 2005-01-27
  2. 2005-02-11