Verordnung (EG) Nr. 1357/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chevrotin (g.U.))
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/1357@2005-08-18/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absätze 3 und 4 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung Chevrotin im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
(2) Italien hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt, weil die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten würden, sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich gewöhnlicherweise auf dem italienischen Markt befänden, insbesondere diejenigen mit der Bezeichnung caprino, und weil die Übersetzung der betreffenden Bezeichnung ins Italienische (caprino) eine Gattungsbezeichnung sei.
(3) Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
(4) Da innerhalb einer Frist von drei Monaten zwischen Frankreich einerseits und Italien andererseits keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.
(5) Frankreich hat jedoch amtlich mitgeteilt, dass die Eintragung der Bezeichnung Chevrotin auf keinen Fall bedeuten soll, dass die Verwendung des Ausdrucks de chèvre (Ziegen-) oder fromage de chèvre (Ziegenkäse) zur Bezeichnung von Käse aus Ziegenmilch und im Zusammenhang damit die Verwendung der Übersetzung dieser Begriffe (in italienischer Sprache caprino oder formaggio di capra) untersagt werden.
(6) Da der Begriff chevrotin nicht als Übersetzung des Begriffs caprino und umgekehrt angesehen werden kann, bedeutet die von den italienischen Behörden angeführte Tatsache, dass es sich bei caprino um eine Gattungsbezeichnung handelt, nicht, dass auch der Begriff chevrotin nunmehr eine Gattungsbezeichnung ist. Italien hat außerdem keine stichhaltigen Argumente dafür vorgebracht, dass der Begriff chevrotin an sich eine Gattungsbezeichnung ist.
(7) Schließlich hat Italien nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten worden sind.
(8) Angesichts dieser Elemente ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. August 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND
Käse FRANKREICH
Chevrotin (g.U.)