Verordnung (EG) Nr. 153/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/153@2005-01-28/de
Inhalt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1855/2004 der Kommission wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.
(2) Für die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1855/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Januar 2005 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
ANNEX
ANHANG Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
Erzeugnis Erstattungssatz (EUR/t netto) Zuteilungssatz der beantragten Mengen Tomaten/Paradeiser 30 100 % Orangen 24 100 % Zitronen 43 100 % Tafeltrauben 35 100 % Äpfel 28 100 %