Verordnung (EG) Nr. 1716/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 zur Festsetzung der ab 20. Oktober 2005 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/1716@2005-10-19/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
(2) Es ergibt sich aus der Anwendung dieser Vorschriften und Kriterien auf die gegenwärtige Lage auf dem Eiermarkt, dass die Erstattung auf einen Betrag festgesetzt werden sollte, der die Teilnahme der Gemeinschaft am Welthandel ermöglicht und auch der Art dieser Ausfuhren und ihrer Bedeutung in der jetzigen Situation Rechnung trägt.
(3) Die aktuelle Marktlage in bestimmten Drittländern und die Wettbewerbssituation auf bestimmten Drittlandsmärkten machen es erforderlich, Ausfuhrerstattungen für bestimmte Produkte des Eiersektors nach Bestimmung zu differenzieren.
(4) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Eiprodukte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, um für eine Ausfuhrerstattung in Frage zu kommen, das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten tragen müssen.
(5) Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Codes für Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, sowie die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG fallenden Erzeugnisse auch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 20. Oktober 2005
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie A sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert: E09 Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei. E10 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen. E16 Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Rumäniens und Bulgariens. E17 Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Rumäniens, Bulgariens und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen. E18 Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz Rumäniens und Bulgariens. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Erstattungsbetrag 0407 00 11 9000 E16 EUR/100 Stück 1,50 0407 00 19 9000 E16 EUR/100 Stück 0,70 0407 00 30 9000 E09 EUR/100 kg 6,00 E10 EUR/100 kg 20,00 E17 EUR/100 kg 3,00 0408 11 80 9100 E18 EUR/100 kg 40,00 0408 19 81 9100 E18 EUR/100 kg 20,00 0408 19 89 9100 E18 EUR/100 kg 20,00 0408 91 80 9100 E18 EUR/100 kg 73,00 0408 99 80 9100 E18 EUR/100 kg 18,00