Verordnung (EG) Nr. 1799/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. November 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/1799@2005-10-28/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.
(4) Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.
(5) Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.
(6) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 2005 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG I Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. November 2005 geltenden Zölle
KN-Code Warenbezeichnung Einfuhrzoll (EUR/t) 10011000 Hartweizen hoher Qualität 0,00 mittlerer Qualität 0,00 niederer Qualität 0,00 10019091 Weichweizen, zur Aussaat 0,00 ex10019099 Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat 0,00 10020000 Roggen 36,51 10051090 Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais 48,93 10059000 Mais, anderer als zur Aussaat 48,93 10070090 Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum 36,51
ANHANG II 1.2.3. Berechnungsbestandteile Zeitraum vom 14.10.2005—27.10.2005
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Börsennotierungen Minneapolis Chicago Minneapolis Minneapolis Minneapolis Minneapolis Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit) HRS2 YC3 HAD2 mittlere Qualität niedere Qualität US barley 2 Notierung (EUR/t) 128,77 65,94 168,91 158,91 138,91 90,96 Golf-Prämie (EUR/t) — 20,95 — — Prämie/Große Seen (EUR/t) 32,74 — — — Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 21,91 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 30,54 EUR/t. Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96: 0,00 EUR/t (HRW2) 0,00 EUR/t (SRW2).