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Verordnung (EG) Nr. 2058/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

In KraftFassung 2005-12-15seit 2005-12-16
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/2058@2005-12-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission eröffnet.

(2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 9 bis 15. Dezember 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 8,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2005-12-15