Gelex

Verordnung (EG) Nr. 2059/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

In KraftFassung 2005-12-16seit 2005-12-17
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/2059@2005-12-16/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2) In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 2005 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrpreis 07020000 052 49,3 204 55,1 212 92,7 999 65,7 07070005 052 106,5 204 60,2 628 155,5 999 107,4 07099070 052 131,8 204 113,3 999 122,6 08051020 052 64,3 204 45,9 999 55,1 08052010 052 63,2 204 58,8 999 61,0 08052030, 08052050, 08052070, 08052090 052 73,5 220 34,8 400 80,1 464 143,2 624 90,4 999 84,4 08055010 052 59,6 999 59,6 08081080 096 18,3 400 94,6 404 98,3 720 66,9 999 69,5 08082050 052 138,4 400 119,3 404 53,1 720 63,7 999 93,6

Fassungen

  1. 2005-12-16