Verordnung (EG) Nr. 228/2005 der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/228@2005-02-10/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission hat eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern eröffnet.
(2) Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass die Verordnung infolge eines materiellen Fehlers nicht der vorgelegten Maßnahme entspricht, die der befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsausschusses entsprochen hat, was die von der Ausschreibung auszuschließenden Bestimmungen betrifft. Die betreffende Verordnung ist entsprechend zu berichtigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Februar 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission