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Beschluss des Rates vom 30. Mai 2005 zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (2005/442/EG)

In KraftFassung 2005-05-30seit 2005-06-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/442@2005-05-30/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/479/EG, insbesondere Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG ist Folgendes festgelegt: Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

(2) Die letzte Anpassung dieser Vergütungen erfolgte durch den Beschluss 2004/240/EG und wurde am 1. April 2004 wirksam.

(3) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 vom 20. Dezember 2004 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004, hat der Rat eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Gemeinschaft um 0,7 % beschlossen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG wird der Betrag von 27,96 EUR durch den von 28,16 EUR und der Betrag von 111,83 EUR durch den von 112,61 EUR ersetzt.

(2) Die Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt: Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Abordnung (in km) Betrag in EUR 0-150 0 > 150 72,39 > 300 128,69 > 500 209,13 > 800 337,83 > 1300 530,87 > 2000 635,45

(3) In Artikel 15 Absatz 4 wird der Betrag von 27,96 EUR durch den von 28,16 EUR ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. Boden

Fassungen

  1. 2005-05-30