Verordnung (EG) Nr. 527/2005 der Kommission vom 1. April 2005 betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/527@2005-04-01/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet.
(2) Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.
(3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom 28. bis 31. März 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 10062098 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission