Gelex

Verordnung (EG) Nr. 631/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

In KraftFassung 2005-04-26seit 2005-04-27
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/631@2005-04-26/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2) In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. April 2005 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrpreis 07020000 052 103,6 204 98,1 212 129,8 624 168,0 999 124,9 07070005 052 152,4 204 76,2 999 114,3 07099070 052 99,0 204 44,2 999 71,6 08051020 052 54,4 204 45,2 212 58,1 220 47,8 388 62,0 400 53,3 624 73,9 999 56,4 08055010 052 65,2 220 65,0 388 67,8 400 69,6 528 65,2 624 67,3 999 66,7 08081080 388 86,3 400 122,8 404 94,3 508 67,2 512 69,4 524 65,9 528 65,1 720 82,6 804 112,9 999 85,2 08082050 388 87,9 512 63,9 528 65,2 720 72,2 999 72,3

Fassungen

  1. 2005-04-26