Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2005/68/GASP)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/68@2005-01-24/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP angenommen, in dem vorgesehen ist, dass eine erste Überprüfung des Beschlusses vor Ende 2004 stattzufinden hat.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.
(3) Der Militärausschuss der EU hat in seinem Bericht vom 3. März 2004 das Konzept einer militärischen Krisenreaktion der EU detailliert festgelegt. Zudem hat er am 14. Juni 2004 das Gefechtsverbandkonzept der EU festgelegt.
(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2004 einen Bericht über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt, in dem hervorgehoben wird, dass die Arbeiten zu den Krisenreaktionsfähigkeiten der EU vorangebracht werden sollten, damit bis Anfang 2005 eine operative Anfangsfähigkeit erreicht werden kann.
(5) Angesichts dieser Entwicklungen muss die frühzeitige Finanzierung von militärischen Operationen der EU, insbesondere von Krisenreaktionsoperationen, verbessert werden. Das neue System für die frühzeitige Finanzierung soll somit zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein im Voraus gezahlter Beitrag auch für die frühzeitige Finanzierung einer regulären Operation verwendet werden, insbesondere, wenn es sich um eine Operation handelt, bei der nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Annahme der Gemeinsamen Aktion, mit der die Durchführung einer Operation beschlossen wird, und der Annahme des Beschlusses zu ihrer Einleitung zur Verfügung steht.
(6) Der Beschluss 2004/197/GASP sollte daher geändert werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2004/197/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 25 Frühzeitige Finanzierung
(1) Führt die Europäische Union eine militärische Krisenreaktionsoperation durch, so sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.
(2) Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der Europäischen Union sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten
a) entweder im Voraus Beiträge zu Athena zahlen
b) oder, wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Europäischen Union beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
(3) Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der Mitgliedstaaten besteht, die sich dafür entschieden haben, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen (im Folgenden im Voraus zahlender Mitgliedstaat), vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind. Die für das Jahr 2005 im Voraus zu zahlenden Beiträge sind jedoch in zwei Tranchen zu leisten, die am 30. April beziehungsweise am 30. November 2005 fällig sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 sind die Beiträge, die von einem im Voraus zahlenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Operation zu zahlen sind, bis in Höhe des Beitrags, den dieser Mitgliedstaat zur Deckung der vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels geleistet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs zu zahlen. Ein gleicher Betrag kann dem Befehlshaber der Operation (Operation Commander) aus den im Voraus gezahlten Beiträgen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Ungeachtet des Artikels 20 sind vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels, die für eine Operation verwendet werden, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.
(6) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, die von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beiträge dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Dieser betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.
(7) Ungeachtet des Artikels 31 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.
8. Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.
Artikel 1
2. Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. Februar 2005 wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. Boden