Verordnung (EG) Nr. 721/2005 der Kommission vom 12. Mai 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2005/721@2005-05-12/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.
(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 10. Mai 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 10. Mai 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Mai 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission