Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3442) (Nur der spanische, deutsche, englische, französische, niederländische, portugiesische und schwedische Text sind verbindlich) (2005/738/EG)
Stufe B
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Inhalt
- Präambel
- ANNEX
- ANHANG I RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2003 1.2. Beträge, die von den Mitgliedstaaten zu tragen bzw. ihnen zu erstatten sind
- ANHANG II RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN — HAUSHALTSJAHR 2003 Liste der Zahlstellen, deren Konten abgetrennt bleiben und über die später entschieden wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2004/451/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben hat die Kommission die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstellen ALT, ALP und BIRB, der deutschen Zahlstellen Baden-Württemberg, Bayern StMELF, Bayern-Umwelt, Berlin, Hamburg und Niedersachsen, der spanischen Zahlstelle Navarra, der französischen Zahlstellen CNASEA, FIRS, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, ONIOL, ONIVINS und SDE, der luxemburgischen Zahlstelle ministère de l’agriculture, der niederländischen Zahlstellen HPA und Laser, der portugiesischen Zahlstelle INGA, der schwedischen Zahlstelle Swedish Board of Agriculture und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs CCW, DARD, FC, NAW, RPA und SEERAD abgeschlossen.
(2) Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich und einer zusätzlichen Prüfung kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der belgischen Zahlstellen ALT, ALP und BIRB, der deutschen Zahlstellen Baden-Württemberg, Bayern StMELF, Berlin, Hamburg und Niedersachsen, der spanischen Zahlstelle Navarra, der französischen Zahlstellen CNASEA, FIRS, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, ONIOL, ONIVINS und SDE, der luxemburgischen Zahlstelle ministère de l’agriculture, der niederländischen Zahlstellen HPA und Laser, der portugiesischen Zahlstelle INGA, der schwedischen Zahlstelle Swedish Board of Agriculture und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs CCW, FC, RPA und SEERAD treffen.
(3) Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden belgischen, deutschen, französischen, luxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und britischen Zahlstellen sind die aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG bereits von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich einbehaltenen Summen zu berücksichtigen.
(4) Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der belgischen Zahlstellen ALT, ALP und BIRB, der deutschen Zahlstellen Baden-Württemberg, Bayern StMELF, Berlin, Hamburg und Niedersachsen, der spanischen Zahlstelle Navarra, der französischen Zahlstellen CNASEA, FIRS, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, ONIOL, ONIVINS und SDE, der luxemburgischen Zahlstelle ministère de l’agriculture, der niederländischen Zahlstellen HPA und Laser, der portugiesischen Zahlstelle INGA, der schwedischen Zahlstelle Swedish Board of Agriculture und der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs CCW, FC, RPA und SEERAD über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen. Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 14. September 2005 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG I RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2003 1.2. Beträge, die von den Mitgliedstaaten zu tragen bzw. ihnen zu erstatten sind
MS Ausgaben des Haushaltsjahres 2003 Kürzungen und Aussetzungen für das ges. Haushaltsjahr Gesamtbetrag der Ausgaben einschließlich Kürzungen und Aussetzungen Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr Vom Mitgliedstaat zu tragender (–) bzw. an ihn zu erstattender (+) Gesamtbetrag Aufgrund der Entscheidung 2004/451/EG vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) bzw. an ihn gezahlter (+) Betrag Aufgrund vorliegender Entscheidung vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender (–) bzw. an ihn zu zahlender (+) Betrag abgeschlossen abgetrennt Gesamtbetrag a + b = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben des Haushaltsjahres 2003 = in der Monats- erklärung gemeldete Ausgaben a b c = a + b d e = c + d f g = e – f h i = g – h BE EUR 1016945603,26 0,00 1016945603,26 – 17989,43 1016927613,83 1016959814,40 – 32200,57 – 32119,73 – 80,84 DE EUR 5821140790,97 22317594,43 5843458385,40 – 332346,61 5843126038,79 5843311780,61 – 185741,82 – 185741,82 0,00 ES EUR 6473878264,21 0,00 6473878264,21 – 16797763,08 6457080501,13 6459067545,01 – 1987043,88 – 1987043,88 0,00 FR EUR 10425389800,61 0,00 10425389800,61 – 5675864,78 10419713935,83 10419067788,02 646147,81 – 728491,58 1374639,39 LU EUR 44329012,92 0,00 44329012,92 – 2595118,16 41733894,76 43257600,06 – 1523705,30 – 1523705,30 0,00 NL EUR 1360466615,75 0,00 1360466615,75 – 1296238,97 1359170376,78 1359713294,61 – 542917,83 – 644855,06 101937,23 PT EUR 849829960,52 0,00 849829960,52 – 121895,47 849708065,05 849546984,03 161081,02 – 22328,37 183409,39 SE SEK 7905413840,22 0,00 7905413840,22 5834913,34 7911248753,56 7911261488,75 – 12735,19 0,00 – 12735,19 UK GBP 2288574374,19 362543530,76 2651117904,95 – 33953582,84 2617164322,11 2639372167,88 – 22207845,77 – 22427320,95 219475,18 Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b). Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2003.
ANHANG II RECHNUNGSABSCHLUSS DER ZAHLSTELLEN — HAUSHALTSJAHR 2003 Liste der Zahlstellen, deren Konten abgetrennt bleiben und über die später entschieden wird
Mitgliedstaat Zahlstelle Deutschland Bayern Umwelt Vereinigtes Königreich DARD Vereinigtes Königreich NAW