Verordnung (EG) Nr. 1048/2006 der Kommission vom 10. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2006
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/1048@2006-07-10/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 der Kommission sind Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 eröffnet worden.
(2) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, genehmigt durch den Beschluss 2006/106/EG des Rates, wurde Australien ab dem 1. Januar 2006 ein zusätzliches Zollkontingent von 136 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) gewährt, die der für 2006 verfügbaren Menge hinzuzurechnen sind.
(3) Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, genehmigt durch den Beschluss 2006/333/EG des Rates, geführt haben, verpflichtete sich die Kommission, in ihre Liste der Zugeständnisse ein jährliches Einfuhrzollkontingent (erga omnes) von 91 Tonnen natürlichem Gewicht (43 Tonnen Schlachtkörpergewicht) für lebende Schafe, andere als reinrassige Zuchttiere, aufzunehmen. Das ursprünglich Sonstigen zugeteilte Einfuhrzollkontingent von 49 Tonnen Schlachtkörpergewicht für lebende Tiere wird für alle Länder eröffnet. Die beiden Einfuhrzollkontingente für lebende Tiere sollten zusammengefasst werden, um eine Gesamtmenge von 92 Tonnen Schlachtkörpergewicht zu ergeben. Die laufende Nummer des Kontingents bleibt unverändert.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 ist entsprechend zu ändern.
(5) Da die Zollkontingente ab dem 1. Januar 2006 eröffnet wurden, sollte diese Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ANHANG SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2006
Ländergruppe Nr. KN-Code Wertzoll % Spezifischer Zoll EUR/100 kg Laufende Nummer Windhundverfahren Ursprung Jahresmenge (in t Schlachtkörpergewicht) Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) Entbeintes Lammfleisch (Koeffizient = 1,67) Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (Koeffizient = 1,81) Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient = 1,00) 1 0204 Null Null — 09.2101 09.2102 09.2011 Argentinien 23000 — 09.2105 09.2106 09.2012 Australien 18786 — 09.2109 09.2110 09.2013 Neuseeland 227854 — 09.2111 09.2112 09.2014 Uruguay 5800 — 09.2115 09.2116 09.1922 Chile 5600 — 09.2119 09.2120 09.0790 Island 1350 2 0204 Null Null — 09.2121 09.2122 09.0781 Norwegen 300 3 0204 Null Null — 09.2125 09.2126 09.0693 Grönland 100 — 09.2129 09.2130 09.0690 Färöer 20 — 09.2131 09.2132 09.0227 Türkei 200 4 01041030, 01041080 und 01042090. Für andere als Hausschafe nur: ex0204, ex02109921 und ex02109929 Null Null 09.2141 09.2145 09.2149 09.1622 AKP-Staaten 100 Für die Arten Hausschafe nur: ex0204, ex02109921 und ex02109929 Null Senkung des spezifischen Zolls um 65 % — 09.2161 09.2165 09.1626 AKP-Staaten 500 5 0204 Null Null — 09.2171 09.2175 09.2015 Sonstige 200 6 01041030 01041080 01042090 10 % Null 09.2181 — — 09.2019 Erga omnes 92