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Verordnung (EG) Nr. 112/2006 der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

In KraftFassung 2006-01-23seit 2006-01-24
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/112@2006-01-23/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 24. JANUAR 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 der Kommission festgesetzt.

(2) Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Januar 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 24. JANUAR 2006

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie A sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt: S00 Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Betrag der Erstattung 1701 11 90 9100 S00 EUR/100 kg 26,32 1701 11 90 9910 S00 EUR/100 kg 26,32 1701 12 90 9100 S00 EUR/100 kg 26,32 1701 12 90 9910 S00 EUR/100 kg 26,32 1701 91 00 9000 S00 EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht 0,2861 1701 99 10 9100 S00 EUR/100 kg 28,61 1701 99 10 9910 S00 EUR/100 kg 28,61 1701 99 10 9950 S00 EUR/100 kg 28,61 1701 99 90 9100 S00 EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht 0,2861

Fassungen

  1. 2006-01-23