Verordnung (EG) Nr. 1226/2006 der Kommission vom 14. August 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Einlagerung von zum Verkauf angebotener Interventionsbutter
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/1226@2006-08-14/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. Januar 2004 eingelagert worden sein.
(2) Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt muss Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft wurde und zu reduzierten Preisen verkauft werden soll, vor dem 1. Januar 2004 eingelagert worden sein.
(3) In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Januar 2005 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.
(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 1898/2005 sind daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum 1. Januar 2004 durch das Datum 1. Januar 2005 ersetzt.
Artikel 2
In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird das Datum 1. Januar 2004 durch das Datum 1. Januar 2005 ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. August 2006 Für die Kommission Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung