Entscheidung der Kommission vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5840) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/16/EG)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/16@2006-01-05/de
Inhalt
- Präambel
- ANNEX
- ANHANG I
- ANHANG II
- TEIL 1 RINDERSPERMA FÜR DIE EINFUHR, GEWONNEN NACH MASSGABE DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2003/43/EG
- TEIL 2 VOR DEM 31. DEZEMBER 2004 GEWONNENES, AUFBEREITETES UND GELAGERTES RINDERSPERMA IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2003/43/EG DES RATES FÜR DIE EINFUHR AB 1. JANUAR 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Zuge der Änderung der Richtlinie 88/407/EWG durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates hat es sich als notwendig erwiesen, Entscheidungen der Kommission mit Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft neu zu fassen.
(2) In diesem Sinne hat die Kommission am 6. September 2004 die Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma erlassen, mit der die Einfuhrvorschriften für Sperma von Rindern in einen einzigen Rechtsakt zusammengefasst wurden.
(3) Aufgrund fehlender oder falscher Angaben in Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG und in Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG sind bei der Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern jedoch Probleme aufgetreten; die genannten Rechtsakte sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Um Marktbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich den neuen Einfuhrbedingungen der vorliegenden Entscheidung anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangszeit vorzusehen, während der Rindersperma, das den Anforderungen der vor dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung gültigen Veterinärbescheinigung genügt, unter bestimmten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden kann.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 3
Während einer Übergangszeit, die am 31. März 2006 endet, genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma, das
a) die in der vor dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung gültigen Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG festgelegten Anforderungen erfüllt, und
b) von dieser ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet ist.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Januar 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG I
Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz der Richtlinie 88/407/EWG erhält folgende Fassung: Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden. In diesem Fall darf der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a nicht vor dem Tag der Entnahme der Proben beginnen. Fällt jedoch einer der Tests nach Buchstabe d positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäne entfernt. Bei Gruppenquarantäne kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a für die verbliebenen Tiere erst nach Entfernung des seropositiven Tieres beginnen.
ANHANG II
ANHANG II Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr
TEIL 1 RINDERSPERMA FÜR DIE EINFUHR, GEWONNEN NACH MASSGABE DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2003/43/EG
Die folgende Musterbescheinigung gilt für die Einfuhr von Sperma, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG, gewonnen wurde.
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort/Fangort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Besamungsstation Zugelassene Einrichting Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. I.14. Voraussichtliche Ankunft (Datum und Uhrzeit) I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Künstliche Reproduktion I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung endgültige Einfuhr I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Kennzeichnung Anzahl Dosen Zulassungsnummer der Herkunftsbesamungsstation Teil I: Angaben zur Sendung LAND Sperma von Hausrindern II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Nummer der Bezugsbescheinigung II.b. Örtliche Bezugsnummer Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes: 1.1. (Name des Ausfuhrlandes) (3) war in den zwölf Monaten unmittelbar vor der Gewinnung und bis zum Tag der Versendung des zur Ausfuhr bestimmten Spermas frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums wurde gegen keine der genannten Krankheiten geimpft. 1.2. Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma gewonnen bzw. gelagert wurde, 1.2.1. erfüllt die Anforderungen von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 88/407/EWG; 1.2.2. wird unter den Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht. 1.3. Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma gewonnen wurde, war in den 30 Tagen vor und in den 30 Tagen nach der Gewinnung des zur Ausfuhr bestimmten Spermas (im Falle von frischem Sperma bis zum Tag der Versendung) frei von Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Milzbrand und Lungenseuche des Rindes. 1.4. Die in der Besamungsstation stehenden Rinder erfüllten folgende Anforderungen: 1.4.1. Sie stammten aus Beständen und/oder wurden von Mutterkühen geboren, die die Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen; 1.4.2. sie wurden in den 28 Tagen vor der Quarantäne nach Maßgabe von Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 88/407/EWG getestet; 1.4.3. sie haben die Quarantäne ordnungsgemäß durchlaufen und die Testanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG erfüllt; 1.4.4. sie wurden mindestens einmal pro Jahr mit Negativbefund den Routineuntersuchungen gemäß Anhang B Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen. 1.5. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde von Spenderbullen gewonnen, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1.5.1. Sie erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang C der Richtlinie 88/407/EWG; 1.5.2. sie wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Gewinnung des zur Ausfuhr bestimmten Spermas im Ausfuhrland gehalten (1); oder sie wurden nach einem Aufenthalt im Ausfuhrland von weniger als sechs Monaten aus (3) eingeführt und erfüllten zum Zeitpunkt der Einfuhr die Gesundheitsbedingungen für Spenderbullen, deren Sperma zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist (1); 1.5.3. sie erfüllen je nach Gesundheitsstatus des Haltungslandes oder des Haltungsgebiets die im Bluetongue-Kapitel des OIE-Tiergesundheitskodex für Landtiere festgelegten Einfuhrbedingungen für Rindersperma; **** 1.5.4. sie wurden im Ausfuhrland, in dem folgende Serotypen der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit (EHD) existieren: gehalten und anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermagewinnung gezogen wurden, zwei Mal im Abstand von höchstens zwölf Monaten in einem zugelassenen Labor durch Agargel-Immundiffusionstest (4) und Virusneutralisationstest mit Negativbefund auf die genannten EHD-Serotypen untersucht; *** Teil II: Bescheinigung 1.5.5. sie wurden im Ausfuhrland, in dem folgende Serotypen der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit (EHD) existieren: gehalten und vor der Einfuhr sowie im Abstand von jeweils sechs Monaten in einem zugelassenen Labor durch Agargel-Immundiffusionstest (4) und Virusneutralisationstest mit Negativbefund auf die genannten EHD-Serotypen untersucht; ** 1.5.6. sie wurden anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermagewinnung gezogen wurden, zwei Mal im Abstand von höchstens zwölf Monaten in einem zugelassenen Labor durch Serumneutralisationstest mit Negativbefund auf Akabane-Virus untersucht. * 1.6. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde nach dem Tag gewonnen, an dem die Besamungsstation von den zuständigen nationalen Behörden des Ausfuhrlandes zugelassen wurde. 1.7. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde unter Bedingungen aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen. Erläuterungen Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. (1) Nicht Zutreffendes streichen. (2) [Feld I.28 in Teil I]: Kennzeichen der Spendertiere und Gewinnungsdatum. Zulassungsnummer der Herkunftsbesamungsstation: auszufüllen, soweit es sich um eine andere als die unter Ziffer I.11 genannte Station handelt. (3) Länder gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG. (4) Die Normenempfehlungen für EHDV-Diagnosemethoden sind im Bluetongue-Kapitel des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben. **** Nur von Australien, Kanada und den USA zu verwenden. *** Nur von Australien und den USA zu verwenden. ** Nur von Kanada zu verwenden. * Nur von Australien zu verwenden. Anmerkung: Diese Bescheinigung muss a) in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Sperma in das Gebiet der Gemeinschaft eingeht; b) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein; c) das Sperma im Original begleiten. Amtlicher Tierarzt Name (in Druckbuchstaben): Datum: Stempel Qualifikation und Amtbezeichnung Unterschrift:
TEIL 2 VOR DEM 31. DEZEMBER 2004 GEWONNENES, AUFBEREITETES UND GELAGERTES RINDERSPERMA IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2003/43/EG DES RATES FÜR DIE EINFUHR AB 1. JANUAR 2005
Die folgende Musterbescheinigung gilt ab dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Vorräten an Sperma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG, das vor dem 31. Dezember 2004 nach den bisher geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG gewonnen, aufbereitet und gelagert wurde und nach diesem Datum eingeführt wird.
LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort/Fangort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Besamungsstation Zugelassene Einrichtung Name Approval number Anschrift Postleitzahl I.13. I.14. Voraussichtliche Ankunft (Datum und Uhrzeit) I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Künstliche Reproduktion I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung endgültige Einfuhr I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Kennzeichnung Anzahl Dosen Zulassungsnummer der Herkunftsbesamungsstation Teil I: Angaben zur Sendung LAND Vor dem 31. Dezember 2004 gewonnenes, aufbereitetes und gelagertes Sperma von Hausrindern II. Angaben zum Gesundheitszustand II.a. Nummer der Bezugsbescheinigung II.b. Örtliche Bezugsnummer Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes: 1.1. (Name des Ausfuhrlandes) (3) war in den zwölf Monaten unmittelbar vor der Gewinnung und bis zum Tag der Versendung des zur Ausfuhr bestimmten Spermas frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche, und während dieses Zeitraums wurde gegen keine der genannten Krankheiten geimpft. 1.2. Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma gewonnen bzw. gelagert wurde, 1.2.1. erfüllt die Anforderungen von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 88/407/EWG; 1.2.2. wird unter den Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht. 1.3. Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma gewonnen wurde, war in den 30 Tagen vor und in den 30 Tagen nach der Gewinnung des Spermas (im Falle von frischem Sperma bis zum Tag der Versendung) frei von Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Milzbrand und Lungenseuche des Rindes. 1.4. Zum Zeitpunkt der Spermagewinnung erfüllten alle in der Besamungsstation stehenden Rinder folgende Anforderungen: 1.4.1. Sie stammten aus Beständen und/oder wurden von Mutterkühen geboren, die die Bedingungen von Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen; 1.4.2. sie wurden in den 30 Tagen vor der Quarantäne mit Negativbefund den Untersuchungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen, sowie einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis, und einem Virusisolationstest (Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder Immunperoxidase-Test) auf Bovine Virusdiarrhoe, wobei der Test bei jüngeren Tieren erst bei Erreichen des sechstens Lebensmonats vorgenommen wird; 1.4.3. sie wurden für 30 Tage unter Quarantäne gestellt und mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen: einem serologischen Test auf Brucellose, durchgeführt nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG, einem Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung auf Campylobacter fetus anhand einer Präputialschleimhautprobe oder anhand von Spülproben aus der künstlichen Vagina oder — im Falle von Kühen — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest (1), einer mikroskopischen und kulturellen Untersuchung auf Trichomonas fetus anhand einer Präputialschleimhautprobe oder anhand von Spülproben aus der künstlichen Vagina oder im Falle von Kühen — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest (1); 1.4.4. sie wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund den Routineuntersuchungen gemäß Anhang B Kapitel II Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen. 1.5. Zum Zeitpunkt der Spermagewinnung waren folgende Anforderungen erfüllt: 1.5.1. Alle in der Besamungsstation stehenden Kühe wurden mindestens ein Mal jährlich durch Vaginalschleim-Agglutinationstest mit Negativbefund auf Campylobacter fetus untersucht, und 1.5.2. alle für die Spermagewinnung verwendeten Bullen wurden in den zwölf Monaten vor der Gewinnung entweder durch Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder durch kulturelle Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina mit Negativbefund auf Campylobacter fetus untersucht. Teil II: Bescheinigung 1.6. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde von Spenderbullen gewonnen, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1.6.1. Sie erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang C der Richtlinie 88/407/EWG; 1.6.2. sie wurden in den sechs Monaten unmittelbar vor der Gewinnung des zur Ausfuhr bestimmten Spermas im Ausfuhrland gehalten (1); oder sie wurden nach einem Aufenthalt im Ausfuhrland von weniger als sechs Monaten aus (3) eingeführt und erfüllten zum Zeitpunkt der Einfuhr die Gesundheitsanforderungen an Spender von zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmtem Sperma (1); 1.6.3. sie stehen in einer Besamungsstation, die folgende Anforderungen erfüllte: i) Alle Rinder wurden mindestens einmal jährlich durch Serumneutralisationstest oder ELISA-Test mit Negativbefund auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis untersucht (1), oder ii) Rinder, die nicht gegen Infektiöse Bovine Rhinotracheitis geimpft sind, wurden mindestens einmal jährlich durch Serumneutralisationstest oder ELISA-Test mit Negativbefund auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis untersucht wurden, wobei Bullen, die — nachdem sie auf einen Serumneutralisationstest oder ELISA-Test auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis negativ reagiert haben — in der Besamungsstation erstmals gegen Infektiöse Bovine Rhinotracheitis geimpft wurden und anschließend im Abstand von maximal sechs Monaten regelmäßig nachgeimpft wurden, nicht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis getestet wurden (1); 1.6.4. sie erfüllen je nach Gesundheitsstatus des Haltungslandes oder des Haltungsgebiets die im Bluetongue-Kapitel des OIE-Tiergesundheitskodex für Landtiere festgelegten Einfuhrbedingungen für Rindersperma; **** 1.6.5. sie wurden im Ausfuhrland, in dem folgende Serotypen der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit (EHD) existieren: gehalten und anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermagewinnung gezogen wurden, zwei Mal im Abstand von höchstens zwölf Monaten in einem zugelassenen Labor durch Agargel-Immundiffusionstest (4) und Virusneutralisationstest mit Negativbefund auf die genannten EHD-Serotypen untersucht; *** 1.6.6. sie wurden im Ausfuhrland, in dem folgende Serotypen der Epizootischen Hämorrhagischen Krankheit (EHD) existieren: gehalten vor der Einfuhr sowie im Abstand von jeweils sechs Monaten in einem zugelassenen Labor durch Agargel-Immundiffusionstest (4) und Virusneutralisationstest mit Negativbefund auf die genannten EHD-Serotypen untersucht; ** 1.6.7. sie wurden anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermagewinnung gezogen wurden, zwei Mal im Abstand von höchstens zwölf Monaten in einem zugelassenen Labor durch Serumneutralisationstest mit Negativbefund auf Akabane-Virus untersucht. * 1.7. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde nach dem Tag gewonnen, an dem die Besamungsstation von den zuständigen nationalen Behörden des Ausfuhrlandes zugelassen wurde. 1.8. Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde unter Bedingungen aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen. Erläuterungen Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. (1) Nicht Zutreffendes streichen. (2) [Feld I.28 in Teil I]: Kennzeichen der Spendertiere und Gewinnungsdatum (das vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss). Zulassungsnummer der Herkunftsbesamungsstation: auszufüllen, soweit es sich um eine andere als die unter Ziffer I.11 genannte Station handelt. (3) Länder gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG. (4) Die Normenempfehlungen für EHDV-Diagnosemethoden sind im Bluetongue-Kapitel des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zur Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben. **** Nur von Australien, Kanada und den USA zu verwenden. *** Nur von Australien und den USA zu verwenden. ** Nur von Kanada zu verwenden. * Nur von Australien zu verwenden. Anmerkung: Diese Bescheinigung muss a) in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Sperma in das Gebiet der Gemeinschaft eingeht; b) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein; c) das Sperma im Original begleiten. Amtlicher Tierarzt Name (in Druckbuchstaben): Datum: Stempel Qualifikationen und Amtsbezeichnung Unterschrift: