Verordnung (EG) Nr. 1809/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/1809@2006-12-07/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.
(3) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.
(4) Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.
(5) Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2006 Für die Kommission Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 8. Dezember 2006
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert: S00 alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Erstattungsbetrag 1701 11 90 9100 S00 EUR/100 kg 18,23 1701 11 90 9910 S00 EUR/100 kg 16,87 1701 12 90 9100 S00 EUR/100 kg 18,23 1701 12 90 9910 S00 EUR/100 kg 16,87 1701 91 00 9000 S00 EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht 0,1982 1701 99 10 9100 S00 EUR/100 kg 19,82 1701 99 10 9910 S00 EUR/100 kg 18,34 1701 99 10 9950 S00 EUR/100 kg 18,34 1701 99 90 9100 S00 EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht 0,1982