Verordnung (EG) Nr. 254/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/254@2006-02-14/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.
(4) Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erfüllen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Februar 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 15. Februar 2006
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie A sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert: V03 A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Erstattungsbetrag 0105 11 11 9000 A02 EUR/100 pcs 0,80 0105 11 19 9000 A02 EUR/100 pcs 0,80 0105 11 91 9000 A02 EUR/100 pcs 0,80 0105 11 99 9000 A02 EUR/100 pcs 0,80 0105 12 00 9000 A02 EUR/100 pcs 1,60 0105 19 20 9000 A02 EUR/100 pcs 1,60 0207 12 10 9900 V03 EUR/100 kg 30,00 0207 12 90 9190 V03 EUR/100 kg 30,00 0207 12 90 9990 V03 EUR/100 kg 30,00 0207 14 20 9900 V03 EUR/100 kg 10,00 0207 14 60 9900 V03 EUR/100 kg 10,00 0207 14 70 9190 V03 EUR/100 kg 10,00 0207 14 70 9290 V03 EUR/100 kg 10,00