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Verordnung (EG) Nr. 375/2006 der Kommission vom 2. März 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

In KraftFassung 2006-03-02seit 2006-03-03
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/375@2006-03-02/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 3. März 2006 geltende Erstattungssätze a)b)a)b)a)b)c)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstattungsbeträge, die ab 17. Februar 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2006 der Kommission festgesetzt.

(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 271/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 2006 Für die Kommission Günter Verheugen Vizepräsident

ANNEX

ANHANG Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 3. März 2006 geltende Erstattungssätze a)b)a)b)a)b)c)

(EUR/100 kg) KN-Code Warenbezeichnung Erstattungssätze bei Festlegung der Erstattungen im Voraus in den anderen Fällen ex04021019 Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501 — — bei Ausfuhr anderer Waren 9,44 10,00 ex04022119 Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten 23,74 25,63 bei der Ausfuhr anderer Waren 46,72 50,00 ex040510 Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind 52,84 57,50 bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 21069098 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr 95,92 103,75 bei der Ausfuhr anderer Waren 88,67 96,50

Fassungen

  1. 2006-03-02
  2. 2006-05-23