Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2137) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/396/EG)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/396@2006-06-02/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien.
(2) Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG werden die Einfuhren von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Heimvögeln, und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Geflügelerzeugnissen aus bestimmten, von dieser Seuche betroffenen Teilen Rumäniens in die Gemeinschaft ausgesetzt.
(3) Rumänien hat der Kommission nun mehrere bestätigte Fälle und weitere Verdachtsfälle der hoch pathogenen Aviären Influenza in Geflügelbeständen im Bezirk Brasov gemeldet, der außerhalb der Regionen Rumäniens liegt, welche derzeit von der Entscheidung 2005/710/EG erfasst werden. Rumänien hat Informationen darüber vorgelegt, dass in dem betroffenen Bezirk Tilgungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. In allen 42 rumänischen Bezirken sind ergänzende Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft.
(4) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Rumänien ist es notwendig, die Teile Rumäniens auszuweiten, aus denen die entsprechenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt werden.
(5) Die Entscheidung 2005/710/EG ist entsprechend zu ändern.
(6) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Juni 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ANHANG
TEIL A TEIL B
Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b ISO-Ländercode Land Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets RO Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens ISO-Ländercode Land Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets RO Rumänien In Rumänien die Bezirke:
Arges
Bacau
Botosani
Braila
Brasov
Bucuresti
Buzau
Calarasi
Constanta
Covasna
Dimbovita
Dolj
Galati
Giurgiu
Gorj
Harghita
Ialomita
Iasi
Ilfov
Mehedinti
Mures
Neamt
Olt
Prahova
Sibiu
Suceava
Teleorman
Tulcea
Vaslui
Vilcea
Vrancea