Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2421) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/435/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/435@2006-06-23/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien.
(2) Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG werden die Einfuhren von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Heimvögeln, und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Geflügelerzeugnissen (die betreffenden Einfuhren) aus bestimmten, von dieser Seuche betroffenen Teilen Rumäniens in die Gemeinschaft ausgesetzt.
(3) Rumänien hat der Kommission nun weitere Informationen über die Vogelgrippesituation in diesem Land vorgelegt, die zeigen, dass kürzlich ein Ausbruch dieser Seuche außerhalb des Gebiets entdeckt wurde, das von der Entscheidung 2005/710/EG erfasst wird.
(4) Angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich die Seuche in den letzten Wochen in Rumänien ausgebreitet hat, ist es notwendig, die Aussetzung der betreffenden Einfuhren aus Rumänien in die Gemeinschaft auf das gesamte rumänische Hoheitsgebiet auszuweiten.
(5) Die Entscheidung 2005/710/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden anhand der der Kommission übermittelten Informationen über die Seuchenlage und der von den zuständigen rumänischen Behörden getroffenen Maßnahmen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit im Juli 2006 erneut geprüft.
(7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juni 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ANHANG Teil A — Teil B —
Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b ISO-Ländercode Land Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets RO Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens ISO-Ländercode Land Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets RO Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens