Entscheidung der Kommission vom 22. August 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3849) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/577/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/577@2006-08-22/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17., 19. und 21. August 2006 unterrichteten die Niederlande, Belgien und Deutschland die Kommission über eine Reihe klinischer Verdachtsfälle der Blauzungenkrankheit in Schaf- und Rinderhaltungsbetrieben in den Niederlanden, Belgien und Deutschland, die im Umkreis von 50 km um Kerkrade in den Niederlanden auftraten, wo der erste Verdachtsfall gemeldet worden war.
(2) Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit und der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen haben Belgien, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande die Verbringung von Tieren der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten verboten.
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten haben angesichts ihrer entomologischen, ökologischen, geografischen, meteorologischen und epidemiologischen Lage geeignete Maßnahmen getroffen.
(4) Die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit über das betroffene Gebiet hinaus könnte den Tierbestand in der Gemeinschaft ernsthaft gefährden.
(5) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sowie bis zum Vorliegen weiterer epidemiologischer Erkenntnisse und Laboruntersuchungsergebnisse ist es angezeigt, für die Verbringung von Tieren der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu erlassen.
(6) Die geltenden Maßnahmen sind so bald wie möglich auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit anhand der Lageentwicklung und der Ergebnisse der weiteren durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.
(7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung lebender Tiere der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos, die ab dem 1. Mai 2006 gewonnen oder erzeugt wurden, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Teile der Gemeinschaft oder Drittländer.
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Absatz 1, welche in Artikel 4 und 6 der Entscheidung 2005/393/EG genannt sind.
(3) Sofern notwendig, führen die Mitgliedstaaten angesichts ihrer entomologischen, ökologischen, geografischen, meteorologischen und epidemiologischen Lage zusätzliche Untersuchungen außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten führen weiterhin alle geeigneten Maßnahmen durch, die sie bereits erlassen haben. Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Untersuchungen überprüft der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen und kann zusätzliche geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bringen ihre Handelsvorschriften mit dieser Entscheidung in Einklang. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. August 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission
ANNEX
Provinz Antwerpen
Provinz Flämisch-Brabant
Provinz Wallonisch-Brabant
Provinz Brüssel-Hauptstadt
Provinz Namur
Provinz Limburg
Provinz Luxemburg
Provinz Lüttich
Provinzen Westflandern und Hennegau: Das Gebiet östlich folgender Straßen:
N6 in Richtung Norden zur R50 (Gemeinde Mons),
R50 in Richtung Osten zur N56,
N56 in Richtung Norden zur N525,
N525 in Richtung Norden zur N57,
N57 in Richtung Norden zur N42,
N42 in Richtung Norden über Wettersesteenweg (Gemeinde Oosterzele) zur N465,
N465 in Richtung Norden zur N9,
N9 in Richtung Westen zur R4,
N4 in Richtung Norden zur N423,
N423 in Richtung Norden zur niederländischen Grenze.
Stadt Aachen
Kreis Aachen
Stadt Bochum
Stadt Bonn
Kreis Borken
Stadt Bottrop
Kreis Coesfeld
Stadt Dortmund
Kreis Düren
Stadt Düsseldorf
Stadt Duisburg
Ennepe-Ruhr-Kreis
Erftkreis
Kreis Euskirchen
Stadt Essen
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Kreis Heinsberg
Stadt Herne
Hochsauerlandkreis
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim a. d. Ruhr
Kreis Neuss
Oberbergischer Kreis
Stadt Oberhausen
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Stadt Solingen
Kreis Unna
Kreis Viersen
Kreis Wesel
Stadt Wuppertal
Kreis Ahrweiler
Kreis Altenkirchen
Kreis Bernkastel-Wittlich
Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41
Kreis Bitburg-Prüm
Kreis Cochem-Zell
Kreis Daun
Stadt Koblenz
Im Kreis Mainz-Bingen die Ortsgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach, Manubach
Kreis Mayen-Koblenz
Kreis Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Stadt Trier
Kreis Trier-Saarburg
Westerwaldkreis
Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl
Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Diedorf, Haiger
Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)
Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod
ANHANG LUXEMBURG:
Das gesamte Hoheitsgebiet.
NIEDERLANDE:
Bereiche 9 bis 20, wie im Tierseuchen-Meldesystem (ADNS) definiert.