Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (2006/628/EG)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/628@2006-07-24/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 ist festgelegt, dass die Verordnung ab einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt angewendet wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen.
(2) Die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 sind in Bezug auf deren Artikel 1 Nummern 4 und 5 erfüllt.
(3) Im Hinblick auf die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates beide vom 25. Oktober 2004, über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union, über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft, über die vorläufige Anwendung gewisser Bestimmungen des genannten Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gehören —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 gilt ab dem 1. November 2006.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K. Rajamäki