Verordnung (EG) Nr. 928/2006 der Kommission vom 22. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich bestimmter neuer im GATT gebundener Gemeinschaftszollkontingente
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/928@2006-06-22/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2006/333/EG hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union genehmigt.
(2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sieht neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Waren vor.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sah die Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten vor, die in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten ausgenutzt werden sollten.
(4) Damit bestimmte neue jährliche Zollkontingente angewendet werden können, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehen sind, muss die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden.
(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif gelten die neuen Zollkontingente ab sechs Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union; daher sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab demselben Zeitpunkt gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juni 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2006 Für die Kommission László Kovács Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
In die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden folgende Zeilen eingefügt: 09.0084 17025000 Chemisch reine Fructose Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1253 t 20 09.0085 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 107 t 43 09.0086 19021100 190219 19022091 19022099 190230 190240 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Unterpositionen 19022010 und 19022030; Couscous, auch zubereitet Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 532 t 11 09.0087 19019099 19043000 19049080 19059020 Lebensmittelzubereitungen aus Getreide Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 191 t 33 09.0088 21069098 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 921 t 18