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Verordnung (EG) Nr. 991/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

In KraftFassung 2006-06-30seit 2006-07-04
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/991@2006-06-30/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. ANHANG I Für den Einfuhrzeitraum 2006/2007 Für die folgenden Einfuhrzeiträume

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates, soll die China im Rahmen des Zollkontingents für Knoblauch des KN-Codes 07032000 zugewiesene Menge um 20500 Tonnen aufgestockt werden.

(2) Diese Aufstockung sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission zum Ausdruck kommen.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 in Bezug auf die Referenzmenge, die Definitionen für Einführer, die Einfuhrlizenzanträge und die Mitteilungen der Kommission im Interesse der Klarheit verbessert werden sollten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Traditionelle Einführer sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie

a) in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

b) in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und

c) in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

b) Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i) sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;

3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Quartal A-Lizenzen beantragt, darf 10 % der in Anhang I für dieses Quartal und diesen Ursprung genannten Gesamtmenge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

4. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.

5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen;

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.

6. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

ANHANG I Für den Einfuhrzeitraum 2006/2007 Für die folgenden Einfuhrzeiträume

Ursprung Laufende Nummer Kontingent (Tonnen) Erstes Quartal (Juni—August) Zweites Quartal (September—November) Drittes Quartal (Dezember—Februar) Viertes Quartal (März—Mai) Gesamt Argentinien 19147 Traditionelle Einführer 09.4104 — — 9590 3813 Neue Einführer 09.4099 — — 4110 1634 Gesamt 13700 5447 China 33700 Traditionelle Einführer 09.4105 2520 2520 9275 9275 Neue Einführer 09.4100 1080 1080 3975 3975 Gesamt 3600 3600 13250 13250 Andere Länder 6023 Traditionelle Einführer 09.4106 941 1960 929 386 Neue Einführer 09.4102 403 840 398 166 Gesamt 1344 2800 1327 552 Gesamt — 4944 6400 28277 19249 58870 Ursprung Laufende Nummer Kontingent (Tonnen) Erstes Quartal (Juni—August) Zweites Quartal (September—November) Drittes Quartal (Dezember—Februar) Viertes Quartal (März—Mai) Gesamt Argentinien 19147 Traditionelle Einführer 09.4104 — — 9590 3813 Neue Einführer 09.4099 — — 4110 1634 Gesamt 13700 5447 China 33700 Traditionelle Einführer 09.4105 6108 6108 5688 5688 Neue Einführer 09.4100 2617 2617 2437 2437 Gesamt 8725 8725 8125 8125 Andere Länder 6023 Traditionelle Einführer 09.4106 941 1960 929 386 Neue Einführer 09.4102 403 840 398 166 Gesamt 1344 2800 1327 552 Gesamt — 10069 11525 23152 14124 58870

Fassungen

  1. 2006-06-30