Gelex

Verordnung (EG) Nr. 138/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 genehmigt werden können

In KraftFassung 2007-02-14seit 2007-02-15
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2007/138@2007-02-14/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission sind die Durchführungsbestimmungen im Sektor Geflügelfleisch zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden.

(2) Die Mengen, auf die sich die in den ersten 15 Tagen des Monats Januar 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewendet.

(2) Für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 dürfen Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Februar 2007 Für die Kommission Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG

— Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) Für den Teilzeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 insgesamt verfügbare Menge (in t) 09.4410 1,015855 1775,011 09.4411 — 2550,000 09.4412 1,063486 825,007 09.4420 1,814882 450,006 09.4421 6,690241 175,005 09.4421 1,631321 621,256

Fassungen

  1. 2007-02-14