Verordnung (EG) Nr. 1544/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2007/1544@2007-12-20/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates geänderten Fassung ist die Beihilfe für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen ungeachtet ihres Fettgehalts festgelegt und die Anpassung der Beihilfebeträge für andere beihilfefähige Milcherzeugnisse vorgesehen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission ist daher entsprechend zu ändern.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Erzeugnisse zahlen.
(2) In den französischen überseeischen Departements kann Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch aus rekonstituierter Milch bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass den Erzeugnissen der Kategorie I Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilogramm Erzeugnis zugesetzt wird.
(4) Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
Artikel 1
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Beihilfebeträge sind in Anhang II festgesetzt.;
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Im Fall der Erzeugnisse der Kategorien II bis VI des Anhangs I erfolgt die Berechnung auf der Grundlage folgender Mengen:
a) 100 kg Erzeugnisse der Kategorie II = 300 kg Milch,
b) 100 kg Erzeugnisse der Kategorie III = 765 kg Milch,
c) 100 kg Erzeugnisse der Kategorie IV = 850 kg Milch,
d) 100 kg Erzeugnisse der Kategorie V = 935 kg Milch,
e) 100 kg Erzeugnisse der Kategorie VI = 750 kg Milch.
4. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 2007 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ANHANG I BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE
Kategorie I a)b)c)
Wärmebehandelte Milch Wärmebehandelte Schokoladenmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a Joghurt oder Piimä/filmjölk oder Piimä/fil aus Milch gemäß Buchstabe a.
Kategorie II
Nicht aromatisierter Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40 %.
Kategorie III
Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 %.
Kategorie IV
Grana-Padano-Käse.
Kategorie V
Parmigiano-Reggiano-Käse.
Kategorie VI
Halloumi-Käse.
ANHANG II Beihilfebeträge a)b)c)d)e)f)
18,15 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie I 54,45 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie II 138,85 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie III 154,28 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV 169,70 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie V 136,13 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie VI.