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Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/875/EG zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6971) (2007/22/EG)

In KraftFassung 2006-12-22
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2007/22@2006-12-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
  2. Artikel 1
    1. Artikel 17
    2. Artikel 18
    1. Artikel 2
    2. Artikel 3

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2006/875/EG zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme, die auf der mit der Kommissionsentscheidung 2006/687/EG erstellten Liste stehen, genehmigt.

(2) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(3) Die Entscheidung 2006/875/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 17 und 18 der Entscheidung 2006/875/EG erhalten folgende Fassung:

Artikel 1

Artikel 17

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorlegen, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Artikel 18

Werden die Ausgaben eines Mitgliedstaats in einer anderen Währung als in Euro getätigt, so rechnet der betreffende Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, und zwar zu dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag stellt, festgelegt hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2006-12-22