Verordnung (EG) Nr. 841/2007 der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2007/841@2007-07-17/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.
(4) Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juli 2007 Für die Kommission Heinz Zourek Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
ANNEX
ANHANG Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 18. Juli 2007 geltende Erstattungssätze a)b)
(EUR/100 kg) KN-Code Warenbezeichnung Bestimmung Erstattungssätze 040700 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: – von Hausgeflügel: 04070030 – – andere: bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 35021190 und 35021990 02 0,00 03 20,00 04 0,00 bei Ausfuhr anderer Waren 01 0,00 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Eigelb: 040811 – – getrocknet: ex04081180 – – – genießbar: ungesüßt 01 50,00 040819 – – anderes: – – – genießbar: ex04081981 – – – – flüssig: ungesüßt 01 25,00 ex04081989 – – – – gefroren: ungesüßt 01 25,00 – andere: 040891 – – getrocknet: ex04089180 – – – genießbar: ungesüßt 01 73,00 040899 – – andere: ex04089980 – – – genießbar: ungesüßt 01 18,00