Verordnung (EG) Nr. 1143/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/1143@2008-11-13/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. November 2008 Für die Kommission László Kovács Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: Das Gerät besteht aus einem Gehäuse aus rostfreiem Stahl mit einer mikroelektronischen Schaltung, einem hochempfindlichen Sensor, einer Kammer für die Lithiumbatterien und einer Patronenkammer. Jede Patrone besteht aus einem Inhalator und einer Ampulle. Die Ampulle enthält Nikotin, eine spezielle Duftstoffmischung für Zigaretten und übliche Lebensmittelzusatzstoffe. Inhalator und Ampulle sind auswechselbar. Die elektronische Schaltung wird durch die Inhalation aktiviert und löst die Zerstäubung der Nikotinlösung und die Entstehung des zerstäubten Rauchs aus, der vom Raucher inhaliert wird. 85437090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 854370 und 85437090. Der Bestandteil, der der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das elektronische Gerät, denn die Zerstäubung der Nikotinlösung und die Entstehung des vom Raucher inhalierten zerstäubten Rauchs werden durch die elektronische Schaltung ausgelöst. Eine Einreihung in die Position 8424 ist ausgeschlossen, weil es sich bei diesem Gerät nicht um einen mechanischen Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten handelt. Bei dem elektronischen Gerät handelt es sich um einen elektrischen Apparat mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen. Daher ist die Zusammenstellung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b in die Position 8543 einzureihen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8543 dritter Absatz).
einem Gerät mit elektronischen Bauteilen in Zigarettenform,
zwei Zerstäuberpatronen,
zwei wiederaufladbaren Lithiumbatterien und
einem Ladegerät.