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Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission vom 7. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

In KraftFassung 2008-05-07seit 2008-05-11
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/407@2008-05-07/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
  2. Artikel 1
  3. (1)
    1. Artikel 1 Präferenzregelung
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  4. ANNEX
  5. ANHANG
  6. ANHANG I BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährt für fast alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Ländern und Gebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

(2) Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen geschlossen, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.

(3) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen schaffen eine vertragsmäßige Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und Montenegro. Die bilateralen Handelszugeständnisse der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten.

(4) Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Republik Montenegro aus dem Verzeichnis der Länder gestrichen werden, die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen für dieselben Waren in den Genuss von Zollzugeständnissen kommen. Darüber hinaus ist es notwendig, das Gesamtzollkontingent für bestimmte Waren, für die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen Zollkontingente gewährt wurden, anzupassen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 wurden Montenegro und Kosovo vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, ausgenommen; Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

(6) Montenegro kommt weiterhin in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, sofern die genannte Verordnung Zugeständnisse vorsieht, die für Montenegro günstiger sind als die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen festgelegten Zugeständnisse.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1)

Artikel 1 Präferenzregelung

1. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 4 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. Waren mit Ursprung in Albanien, in der Republik Kroatien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

3. Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.

Artikel 1

(2) Artikel 3 wird aufgehoben.

(3) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) 9175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

(4) Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a) 12000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

b) 180000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

(5) Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt ein Nachweis über den Ursprung in Montenegro gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommen für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 2008 Für die Kommission Peter Mandelson Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

ANHANG I BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentmenge pro Jahr Begünstigte Zollsatz 09.1571 03019110 03019190 03021110 03021120 03021180 03032110 03032120 03032180 03041915 03041917 ex03041919 ex03041991 03042915 03042917 ex03042919 ex03049921 ex03051000 ex03053090 03054945 ex03055980 ex03056980 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 50 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei 09.1573 03019300 03026911 03037911 ex03041919 ex03041991 ex03042919 ex03049921 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055980 ex03056980 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 110 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei 09.1575 ex03019980 03026961 03037971 ex03041939 ex03041999 ex03042999 ex03049999 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055980 ex03056980 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 75 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei 09.1577 ex03019980 03026994 ex03037700 ex03041939 ex03041999 ex03042999 ex03049999 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055980 ex03056980 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 60 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei 09.1561 16041600 16042040 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 60 Tonnen Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo 12,5 % 09.1515 ex22042179 ex22042180 ex22042184 ex22042185 22042965 ex22042975 22042983 ex22042984 Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein 129000 hl Albanien Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Montenegro, Zollgebiete Serbien oder Kosovo Frei

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Fassungen

  1. 2008-05-07