Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut in den Erntejahren 2007 und 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2700) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (2008/548/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/548@2008-06-24/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1674/72, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 ersuchte die finnische Regierung um Genehmigung, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern in den Jahren 2007 bis 2010 Beihilfen für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren. Mit Schreiben vom 16. Januar und vom 20. Februar 2008 wurden zusätzliche Informationen übermittelt.
(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 legt Finnland der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2008 einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor. Um diesem Zwischenbericht nicht vorzugreifen, dürfen zu gegenwärtigen Zeitpunkt nur Beihilfen für 2007 und 2008 angebautes Saatgut gewährt werden.
(3) Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren.
(4) Die geplanten Beihilfen müssen die Voraussetzungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 erfüllen. Sie betreffen Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden.
(5) Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Beihilfen für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren. Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.
Artikel 2
Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.
Artikel 3
Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2008 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG Saatgut
Beihilfefähig Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy). Beihilfehöchstsatz/ha 220 EUR Höchstbetrag 442200 EUR
Getreidesaatgut
Beihilfefähig Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Hafer, Gerste und Roggen. Beihilfehöchstsatz/ha 73 EUR Höchstbetrag 2190000 EUR