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Verordnung (EG) Nr. 618/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

In KraftFassung 2008-06-27seit 2008-06-28
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/618@2008-06-27/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2) Diese Mengen wurden für den Lieferzeitraum 2007/08 mit der Verordnung (EG) Nr. 77/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 festgesetzt.

(3) In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen.

(4) Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Kenia, Madagaskar sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern können und keine zusätzliche Lieferfrist in Anspruch nehmen wollen.

(5) Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2007/08 neu zuzuteilen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 ist daher aufzuheben und die Mengen der Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen.

(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2008 einzuführen. Aufgrund der späten Entscheidung über diese Neuzuteilung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zeiträume für die Beantragung von Einfuhrlizenzen kann dieser Termin jedoch nicht eingehalten werden. Deshalb sollte Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2008 eingeführte Menge.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 2008 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien Lieferverpflichtungen 2007/08 Barbados 27464,3 Belize 69615,98 Kongo 0,00 Côte-d’Ivoire 10123,12 Fidschi 162656,25 Guyana 191368,87 Indien 9999,83 Jamaika 148003,16 Kenia 2045,07 Madagaskar 6249,50 Malawi 24367,72 Mauritius 476789,70 Mosambik 5965,92 Uganda 0,00 St. Kitts und Nevis 0,00 Suriname 0,00 Swasiland 126027,92 Tansania 9672,60 Trinidad und Tobago 0,00 Sambia 11865,01 Simbabwe 37660,14 INSGESAMT 1319875,62

Fassungen

  1. 2008-06-27