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Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013) (2008/793/EG)

In KraftFassung 2008-10-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/793@2008-10-01/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5
    6. Artikel 6
  2. ANNEX
  3. ANHANG I MINDESTPROGRAMM
  4. ANHANG II ERWEITERTES PROGRAMM

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung gewährt.

(2) Diese Programme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, und der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates erstellt werden.

(3) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 nationale Programme für 2008 vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht.

(4) Die Kommission hat die Programme der Mitgliedstaaten und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben geprüft.

(5) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 bildet die Grundlage für ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Programm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen.

(6) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Satz der finanziellen Beteiligung in einer Entscheidung der Kommission festgelegt. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung eines Programms zur Datenerhebung und -verwaltung. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 derselben Verordnung wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern.

(7) Den Mitgliedstaaten ist ein Vorschuss zu gewähren, um die Durchführung ihres nationalen Programms zu erleichtern. Die Zahlung der gesamten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen ist von der Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der damit einhergehenden Kosten durch die Kommission abhängig zu machen.

(8) Diese Entscheidung stellt den Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dar.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2008 festgelegt.

Artikel 2

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 3

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 4

(1) Nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an die Mitgliedstaaten zahlt die Gemeinschaft eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nach den Anhängen I und II.

(2) Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2009 Folgendes vor:

a) einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2000;

b) ihre Anträge auf Erstattung der 2008 getätigten Ausgaben zusammen mit einem Finanzbericht und den dazugehörigen Nachweisen.

(3) Die zweite Rate der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts gemäß Absatz 2 ausgezahlt.

Artikel 5

(1) Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2007.

(2) Ausgabenerklärungen in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2008 Für die Kommission Joe Borg Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG I MINDESTPROGRAMM

(in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN 1258218 629109 BULGARIEN 196760 98380 ZYPERN 524938 262469 DÄNEMARK 5314755 2657377 DEUTSCHLAND 3032194 1516097 ESTLAND 588717 294359 GRIECHENLAND 1890488 945244 SPANIEN 8041538 4020769 FRANKREICH 7894314 3947157 IRLAND 4572608 2286304 ITALIEN 4272453 2136227 LETTLAND 407811 203905 LITAUEN 141602 70801 MALTA 485022 242511 NIEDERLANDE 3356144 1678072 POLEN 729794 364897 PORTUGAL 3398883 1699441 RUMÄNIEN 420866 210433 SLOWENIEN 178910 89455 FINNLAND 1447228 723614 SCHWEDEN 3345165 1672582 VEREINIGTES KÖNIGREICH 7266446 3633223 Insgesamt 58764854 29382426

ANHANG II ERWEITERTES PROGRAMM

(in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN — — BULGARIEN — — ZYPERN — — DÄNEMARK — — DEUTSCHLAND 744300 260505 ESTLAND 37300 13055 GRIECHENLAND 243180 85113 SPANIEN 1377713 482200 FINNLAND 159392 55787 FRANKREICH 438480 153468 IRLAND 540267 189093 ITALIEN 581666 203583 LETTLAND 10817 3786 LITAUEN MALTA — — NIEDERLANDE 437111 152989 POLEN PORTUGAL 247515 86630 RUMÄNIEN — — SLOWENIEN — — SCHWEDEN 60457 21160 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1024755 358664 Insgesamt 5902953 2066033

Fassungen

  1. 2008-10-01