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Beschluss EUPOL AFGHANISTAN/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Oktober 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (2008/821/GASP)

In KraftFassung 2008-10-03
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/821@2008-10-03/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nach Artikel 25 des Vertrags, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL AFGHANISTAN zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2) Der derzeitige Leiter der Mission hat die Kommission mit Schreiben vom 14. August 2008 über seinen Entschluss informiert, seinen Vertrag zum 30. September 2008 zu beenden.

(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Kai VITTRUP zum Leiter der Mission EUPOL AFGHANISTAN vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Kai VITTRUP wird ab dem 16. Oktober 2008 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2008. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende C. Roger

Fassungen

  1. 2008-10-03