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Entscheidung der Kommission vom 3. November 2008 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6296) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/907/EG)

In KraftFassung 2008-11-03seit 2008-11-04
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/907@2008-11-03/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG I AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
  4. ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 94/467/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG sind die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Tieren von einem Drittland nach einem anderen Drittland festzulegen. Bei der Verbringung von Equiden aus Drittländern nach anderen Drittländern sind bestimmte Probleme aufgetreten.

(3) Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Bescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde fest. Diese Vorschriften bieten alle zur Erhaltung des Gesundheitsstatus der Gemeinschaft erforderlichen Garantien. Daher ist es angezeigt, die Beförderung von Equiden aus einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Drittland an die Bedingungen der Entscheidung 92/260/EWG zu binden. Gemäß der genannten Entscheidung müssen die Pferde u. a. für eine bestimmte Zeit im Versandland gehalten worden sein. Der Aufenthalt in Mitgliedstaaten oder in bestimmten aufgelisteten Drittländern kann jedoch auf die Haltungsdauer im Versandland angerechnet werden, sofern zumindest dieselben Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Equiden, die von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein anderes Drittland befördert werden sollen, müssen aus einem in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG aufgeführten Drittland stammen.

(2)IV.V. Die Equiden gemäß Absatz 1 führen eine Bescheinigung mit, die wie folgt betitelt ist: Durchfuhrbescheinigung für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland. Diese Bescheinigung muss die Rubriken I, II und III, betreffend das Herkunftsdrittland, mit Ausnahme des Buchstabens e Ziffer v, der Bescheinigung gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG sowie folgende zusätzliche Rubriken enthalten: Equide mit Herkunft aus: … (Land) bestimmt für: … (Land) Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: …

(3) Abweichend von Absatz 2 und nur im Fall registrierter Equiden werden die unter Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich der Bescheinigungen nach den Mustern A, B, C, D und E in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG aufgelisteten Drittländer durch die Länder der Gruppen A bis E in Anhang I der genannten Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/467/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG I AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Entscheidung 94/467/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 26.7.1994, S. 28) Entscheidung 96/81/EG der Kommission (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 53) Nur Artikel 4 Entscheidung 2001/662/EG der Kommission (ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 28)

ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 94/467/EG Vorliegende Entscheidung Artikel 1 Artikel 1 — Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 — Anhang I — Anhang II

Fassungen

  1. 2008-11-03