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Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2008 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2008 und zur Änderung der Entscheidung 2007/782/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung genehmigte Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7572) (2008/920/EG)

In KraftFassung 2008-12-04
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2008/920@2008-12-04/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5
    6. Artikel 6
    7. Artikel 7

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von bestimmten, in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programm festgesetzt.

(3) Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2008 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, andere aber mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser nationalen Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(5) Darüber hinaus haben Belgien, Dänemark und Finnland geänderte Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, Ungarn hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut und Rumänien hat ein geändertes Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest vorgelegt.

(6) Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 90/638/EWG. Daher sollten die geänderten Programme dieser fünf Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(7) Die Entscheidung 2007/782/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Belgien am 23. Mai 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 2

Das von Dänemark am 18. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 3

Das von Finnland am 9. April 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 4

Das von Ungarn am 4. September 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 5

Das von Rumänien am 30. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2007/782/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a) 1550000 EUR für Irland;

b) 3000000 EUR für Spanien;

c) 4100000 EUR für Italien;

d) 15000 EUR für Zypern;

e) 1460000 EUR für Portugal;

f) 4400000 EUR für das Vereinigte Königreich.

2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird der Betrag 6100000 EUR ersetzt durch 7700000 EUR;

b) in Buchstabe d wird der Betrag 1100000 EUR ersetzt durch 1500000 EUR.

3. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a) 4400000 EUR für Spanien;

b) 3500000 EUR für Italien.

4. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird der Betrag 377000 EUR ersetzt durch 630000 EUR;

b) in Buchstabe c wird der Betrag 3100000 EUR ersetzt durch 1200000 EUR;

c) in Buchstabe e wird der Betrag 4100000 EUR ersetzt durch 5800000 EUR;

d) in Buchstabe f wird der Betrag 351000 EUR ersetzt durch 3100000 EUR;

e) in Buchstabe i wird der Betrag 527000 EUR ersetzt durch 125000 EUR;

f) in Buchstabe k wird der Betrag 1004000 EUR ersetzt durch 610000 EUR;

g) in Buchstabe l wird der Betrag 43000 EUR ersetzt durch 100000 EUR.

5. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird der Betrag 550000 EUR ersetzt durch 700000 EUR;

b) in Buchstabe c wird der Betrag 200000 EUR ersetzt durch 500000 EUR;

c) in Buchstabe e wird der Betrag 600000 EUR ersetzt durch 50000 EUR;

d) in Buchstabe i wird der Betrag 500000 EUR ersetzt durch 400000 EUR;

e) in Buchstabe j wird der Betrag 470000 EUR ersetzt durch 120000 EUR;

f) in Buchstabe m wird der Betrag 400000 EUR ersetzt durch 750000 EUR;

g) in Buchstabe n wird der Betrag 1300000 EUR ersetzt durch 1000000 EUR;

h) in Buchstabe p wird der Betrag 2000000 EUR ersetzt durch 2400000 EUR;

i) in Buchstabe r wird der Betrag 400000 EUR ersetzt durch 10000 EUR.

6. Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird der Betrag 750000 EUR ersetzt durch 500000 EUR;

b) in Buchstabe d wird der Betrag 2000000 EUR ersetzt durch 250000 EUR;

c) in Buchstabe g wird der Betrag 3500000 EUR ersetzt durch 2450000 EUR;

d) in Buchstabe i wird der Betrag 1000000 EUR ersetzt durch 200000 EUR;

e) in Buchstabe k wird der Betrag 300000 EUR ersetzt durch 80000 EUR;

f) in Buchstabe m wird der Betrag 2000000 EUR ersetzt durch 3400000 EUR;

g) die Buchstaben o bis s erhalten folgende Fassung:

o) 700000 EUR für Österreich;

p) 3500000 EUR für Polen;

q) 50000 EUR für Portugal;

r) 20000 EUR für Rumänien;

s) 500000 EUR für die Slowakei.

7. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird der Betrag 2500000 EUR ersetzt durch 2000000 EUR;

b) in Buchstabe h wird der Betrag 525000 EUR ersetzt durch 375000 EUR.

8. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird der Betrag 65000 EUR ersetzt durch 25000 EUR;

b) in Buchstabe e wird der Betrag 580000 EUR ersetzt durch 280000 EUR;

c) in Buchstabe k wird der Betrag 380000 EUR ersetzt durch 600000 EUR;

d) in Buchstabe u wird der Betrag 465000 EUR ersetzt durch 300000 EUR.

9. Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird der Betrag 250000 EUR ersetzt durch 280000 EUR;

b) in Buchstabe g wird der Betrag 5000000 EUR ersetzt durch 6200000 EUR;

c) in Buchstabe i wird der Betrag 4700000 EUR ersetzt durch 5500000 EUR;

d) in Buchstabe k wird der Betrag 3050000 EUR ersetzt durch 5800000 EUR;

e) in Buchstabe l wird der Betrag 250000 EUR ersetzt durch 450000 EUR;

f) in Buchstabe m wird der Betrag 300000 EUR ersetzt durch 350000 EUR;

g) in Buchstabe r wird der Betrag 3150000 EUR ersetzt durch 2950000 EUR;

h) in Buchstabe s wird der Betrag 1250000 EUR ersetzt durch 1400000 EUR;

i) in Buchstabe t wird der Betrag 3250000 EUR ersetzt durch 1350000 EUR;

j) in Buchstabe u wird der Betrag 1250000 EUR ersetzt durch 2700000 EUR;

k) in Buchstabe v wird der Betrag 7500 EUR ersetzt durch 1000000 EUR;

l) in Buchstabe x wird der Betrag 750000 EUR ersetzt durch 550000 EUR;

m) in Buchstabe y wird der Betrag 650000 EUR ersetzt durch 550000 EUR;

n) in Buchstabe z wird der Betrag 1150000 EUR ersetzt durch 1500000 EUR.

10. Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird der Betrag 430000 EUR ersetzt durch 130000 EUR;

b) in Buchstabe i wird der Betrag 500000 EUR ersetzt durch 200000 EUR;

c) in Buchstabe o wird der Betrag 100000 EUR ersetzt durch 300000 EUR;

d) in Buchstabe p wird der Betrag 232000 EUR ersetzt durch 130000 EUR.

11. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird der Betrag 204000 EUR ersetzt durch 110000 EUR;

b) in Buchstabe e wird der Betrag 1000000 EUR ersetzt durch 100000 EUR;

c) in Buchstabe g wird der Betrag 550000 EUR ersetzt durch 250000 EUR;

d) in Buchstabe i wird der Betrag 3800000 EUR ersetzt durch 3700000 EUR;

e) in Buchstabe j wird der Betrag 3000000 EUR ersetzt durch 2450000 EUR;

f) in Buchstabe l wird der Betrag 1100000 EUR ersetzt durch 1200000 EUR;

g) in Buchstabe q wird der Betrag 258000 EUR ersetzt durch 150000 EUR;

h) in Buchstabe s wird der Betrag 35000 EUR ersetzt durch 100000 EUR;

i) in Buchstabe t wird der Betrag 881000 EUR ersetzt durch 100000 EUR;

j) in Buchstabe v wird der Betrag 302000 EUR ersetzt durch 100000 EUR;

k) in Buchstabe w wird der Betrag 201000 EUR ersetzt durch 50000 EUR;

l) in Buchstabe x wird der Betrag 4000000 EUR ersetzt durch 1800000 EUR.

12. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird der Betrag 700000 EUR ersetzt durch 0 EUR;

b) die Buchstaben c bis g erhalten folgende Fassung:

c) 1000000 EUR für Ungarn;

d) 330000 EUR für Österreich;

e) 4200000 EUR für Polen;

f) 0 EUR für Rumänien;

g) 425000 EUR für die Slowakei.

13. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) 3000000 EUR für Polen.

14. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) 4650000 EUR für Polen.

15. Artikel 16 Absatz 5 Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

b) 225000 EUR für Deutschland;

c) 860000 EUR für Estland;

d) 700000 EUR für Lettland;

e) 380000 EUR für Slowenien.

16. Artikel 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird der Betrag 400000 EUR ersetzt durch 650000 EUR;

b) in Buchstabe c wird der Betrag 300000 EUR ersetzt durch 350000 EUR.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2008 Für die Kommission Androulla Vassiliou Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2008-12-04