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Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2009/13) (2009/465/EG)

In KraftFassung 2009-06-09seit 2009-06-17
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/13@2009-06-09/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2 Inkrafttreten

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und Artikel 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) hat den Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB gefasst.

(2) Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2009/9 vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) unter anderem verabschiedet, um den Zugang zu TARGET2 durch Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist.

(3) Die Definition des Begriffs credit institution im Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 sollte im Hinblick auf die jüngsten Änderungen der Leitlinie EZB/2007/2 ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Definition des Begriffs credit institution in Artikel 1 des Anhangs des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:

— credit institution means either: (a) a credit institution within the meaning of § 1(1) of the KWG; or (b) another credit institution within the meaning of Article 101(2) of the Treaty that is subject to scrutiny of a standard comparable to supervision by a competent authority.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juni 2009. Der Präsident der EZB Jean-Claude Trichet

Fassungen

  1. 2009-06-09