Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/20@2009-01-13/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates enthält ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
(2) Die Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2008—2010), der Fahrplan der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern und der Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter ermutigen die Mitgliedstaaten dazu, hinsichtlich Kinderbetreuung, Betreuungseinrichtungen für sonstige abhängige Personen und Elternurlaub für Frauen und Männer Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle führen. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie zu überwachen und die Auswirkungen der jüngsten Politiken auf diesem Gebiet zu messen, werden umfassende und vergleichbare Daten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie benötigt.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die detaillierte Liste der 2010 mit dem Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhebenden Informationen ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Januar 2009 Für die Kommission Joaquín Almunia Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG 1.2.——————————————— Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. Die Variablen werden wie folgt codiert: Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte Filter bezieht sich auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25 April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale. Bezeichnung Spalte Code Beschreibung Filter REGCARE 197 Betreut regelmäßig andere Kinder bis 14 Jahre (außer den im Haushalt lebenden eigenen Kindern/Kindern des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin) oder pflegebedürftige kranke, behinderte, ältere Verwandte/Freunde ab 15 Jahren Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren 1 Ja, andere Kinder bis 14 Jahre 2 Ja, pflegebedürftige Verwandte/Freunde ab 15 Jahren 3 Ja, Kinder bis 14 Jahre und pflegebedürftige Verwandte/Freunde ab 15 Jahren 4 Nein 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe CHILDCAR 198 Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten für das jüngste im Haushalt lebende Kind (Stunden pro Woche) (einschl. Tageseltern, Vorschule; außer Pflichtschule) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis 14 Jahre Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten: Stunden pro Woche 1 bis zu 10 Stunden 2 mehr als 10 und bis zu 20 Stunden 3 mehr als 20 und bis zu 30 Stunden 4 mehr als 30 und bis zu 40 Stunden 5 mehr als 40 Stunden 6 Keine Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe IMPFACIL 199 Einfluss der Verfügbarkeit oder Bezahlbarkeit von Betreuungseinrichtungen darauf, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und (FTPTREAS≠3 und SEEKREAS≠3 und (REGCARE=1-3 oder im Haushalt lebt mindestens ein eigenes Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis 14 Jahre)) und FTPT≠1 1 Geeignete Betreuungsdienste für Kinder werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar 2 Geeignete Betreuungsdienste für kranke, behinderte und ältere Personen werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar 3 Geeignete Betreuungsdienste sowohl für Kinder als auch für kranke, behinderte und ältere Personen werden nicht angeboten oder sind nicht bezahlbar 4 Frage der Betreuungseinrichtungen hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Erwerbsbeteiligung 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe NOWRECHI 200 Hauptgrund (bedingt durch Kinderbetreuung) dafür, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren (NEEDCARE=1,3 oder IMPFACIL=1,3) 1 Kinderbetreuungsdienste werden nicht angeboten 2 Angebotene Kinderbetreuungsdienste sind zu teuer 3 Angebotene Kinderbetreuungsdienste sind qualitativ nicht ausreichend 4 Anderer Grund, bedingt durch das Fehlen geeigneter Kinderbetreuungsdienste 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe NOWRECAR 201 Hauptgrund (bedingt durch Betreuung sonstiger abhängiger Personen) dafür, dass überhaupt nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren (NEEDCARE=2,3 oder IMPFACIL=2,3) 1 Betreuungsdienste werden nicht angeboten 2 Angebotene Betreuungsdienste sind zu teuer 3 Angebotene Betreuungsdienste sind qualitativ nicht ausreichend 4 Anderer Grund, bedingt durch das Fehlen geeigneter Betreuungsdienste 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe VARHOURS 202 Variable Arbeitszeit Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und STAPRO = 3 1 Fester Beginn und festes Ende der täglichen Arbeitszeit oder variable, vom Arbeitgeber geregelte Arbeitszeit Arbeitszeit wird vom Arbeitnehmer im Rahmen eines der folgenden Systeme selbst gestaltet: 2 Gleitzeit/Arbeitszeitkonten 3 Zahl der täglichen Arbeitsstunden liegt fest, für ihre Verteilung auf den Tag gibt es jedoch eine gewisse Flexibilität 4 Legt Arbeitszeit selbst fest (keinerlei formelle Arbeitszeitregelung) 5 Sonstiges 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe POSSTEND 203 Möglichkeit, Beginn und/oder Ende der täglichen Arbeitszeit aus familiären Gründen (um mindestens eine Stunde) vorzuziehen oder hinauszuschieben VARHOURS=1,3,5,leer 1 Generell möglich 2 Kaum möglich 3 Nicht möglich 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe POSORGWT 204 Möglichkeit, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass aus familiären Gründen ganze Tage freigenommen werden können (ohne Inanspruchnahme von Jahresurlaub) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren und STAPRO = 3 1 Generell möglich 2 Kaum möglich 3 Nicht möglich 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe REDWORK 205 Verkürzte Arbeitszeit, um das jüngste Kind im Haushalt mindestens einen Monat lang zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag und (WSTATOR = 1,2 oder (EXISTPR = 1 und REFYEAR-YEARPR <= Alter des jüngsten Kindes + 1)) 1 Ja 2 Nein 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe STOPWORK 206 Hat aufgehört zu arbeiten, um das jüngste Kind im Haushalt mindestens einen Monat lang zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag und (WSTATOR = 1,2 oder (EXISTPR = 1 und REFYEAR-YEARPR <= Alter des jüngsten Kindes + 1)) 1 Nein Ja, hat aufgehört zu arbeiten während eines abgeschlossenen Zeitraums von: 2 bis zu 3 Monaten 3 mehr als 3 und bis zu 6 Monaten 4 mehr als 6 Monaten und bis zu 1 Jahr 5 mehr als 1 Jahr 6 Hat die Arbeit noch nicht wieder aufgenommen 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe PARLEAVE 207 Hat Vollzeit-Elternurlaub von mindestens einem Monat genommen, um das jüngste Kind im Haushalt zu betreuen (ausgenommen Mutterschaftsurlaub) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren mit mindestens einem im Haushalt lebenden eigenen Kind/Kind des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin bis zum 8. Geburtstag 1 Nein, hat keinen Vollzeit-Elternurlaub von mindestens einem Monat genommen Ja, hat Vollzeit-Elternurlaub genommen über einen abgeschlossenen Zeitraum von: 2 bis zu 3 Monaten 3 mehr als 3 und bis zu 6 Monaten 4 mehr als 6 Monaten und bis zu 1 Jahr 5 mehr als 1 Jahr 6 Urlaub dauert noch an 9 Entfällt (nicht im Filter enthalten) Leerstelle Ohne Angabe 210/215 Gewichtungsfaktor für das Ad-hoc-Modul 2010 (fakultativ) Alle Personen zwischen 15 und 64 Jahren 0000-9999 Spalten 210-213 enthalten ganze Zahlen 00-99 Spalten 214-215 enthalten Dezimalstellen